Urteil des BVerwG vom 22.11.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 114.02
OVG 8 A 10116/02.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 2. Mai 2002 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraus-
sichtlich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage geklärt wer-
den, ob eine der Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen
dienende Subventionsregelung mit dem Grundgesetz - insbesondere
mit den Artikeln 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG - vereinbar ist, die
eine Förderung ausschließt, wenn das nicht-landwirtschaftliche
Einkommen bei Hinzurechnung des auf den Ehegatten entfallenden
Betrags eine bestimmte Grenze überschreitet.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 3 C 49.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
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zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebiets-
körperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss
sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag
stellt.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel