Urteil des BVerwG vom 15.03.2005

Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, Schwein, Deckung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 113.04
OVG 2 KO 29/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 27. April 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 35 003,09 € (= 72 902,68 DM minus 4 442,59 DM)
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin macht deutlich,
dass sie das Berufungsurteil insoweit angreift, als ihre Klage auch hinsichtlich der
Festsetzung höherer Gebühren als der EG-Pauschalgebühren abgewiesen worden
ist. Die Klägerin verkennt jedoch, dass sie insoweit obsiegt hat. Das Berufungsge-
richt hat die Klage abgewiesen, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Gebühren
für die Fleischuntersuchung an Rindern, Jungrindern und Schweinen - insoweit aller-
dings nur zu einem Betrag von 2,54 DM pro Schwein - begehrt wurden. Nach seinen
Feststellungen beschränkten sich die Gebühren für Untersuchungen an Rindern und
Jungrindern auf die EG-Pauschalgebühren, die das Land lediglich ins Landesrecht
übernommen hat; die beabsichtigte Deckung höherer Kosten sollte durch Zuschläge
bei den Schweinen über die Pauschale von 2,54 DM je Schwein hinaus erreicht wer-
den (S. 3 des Urteilsumdrucks). Insoweit sowie wegen weiterer Gebührentatbestän-
de hatte die Klage hingegen Erfolg. Dementsprechend befassen sich die Entschei-
dungsgründe hinsichtlich der Klagabweisung auch allein mit der Zulässigkeit der
rückwirkenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der EG-Pauschal-
gebühren (S. 18 - 22), während das Berufungsgericht auf die Zulässigkeit der Erhe-
bung höherer Gebühren erst im Rahmen der Klagstattgabe eingeht (S. 22 - 30).
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Bei dieser Sachlage aber fehlt der Klägerin für den Antrag auf Zulassung der Revisi-
on das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert