Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Eidesstattliche Erklärung, Rechtliches Gehör, Öffentliche Urkunde, Politische Verfolgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 112.06
VG 11 K 1119/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz (BerRehaG), da er in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zu sei-
ner Ausreise am 22. Dezember 1987 verfolgungsbedingt seinen Beruf nicht
habe ausüben können. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen,
weil eine politische Verfolgung im Zusammenhang mit seinen beruflichen
Schwierigkeiten nicht habe festgestellt werden können.
Die alleine auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht in
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
VwGO) verletzt worden.
Die Beschwerde macht geltend, entgegen der Feststellung im Protokoll sei der
Kläger zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2006 nicht geladen worden. Er
habe keine Ladung erhalten. Der Einwand geht fehl, weil die Ladung zugestellt
wurde. Ausweislich der bei den Akten (Bl. 88) befindlichen Zustellungsurkunde
ist die Ladung zu diesem Termin am 16. Juni 2006 um 13:03 Uhr in den zur
Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt
worden, nachdem der Zusteller sie zu übergeben versucht hatte. Die nach § 56
VwGO, § 3 VwZG, § 180 ZPO mögliche Ersatzzustellung durch Einlegen in den
Briefkasten ist ordnungsgemäß beurkundet worden.
Die Postzustellungsurkunde begründet entgegen dem Beschwerdevorbringen
nicht nur eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts. Als
öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98
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VwGO erbringt sie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier also
für die Einlegung der Ladung in den Briefkasten. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist
zwar der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Einen
solchen Beweis hat der Kläger aber weder angetreten noch erbracht. Die - ei-
desstattliche - Erklärung des Klägers bezieht sich auf den 6. - 8. Juni 2006 und
damit nicht auf den hier relevanten Zeitraum der Zustellung am 16. Juni 2006.
Sieht man einmal davon ab, reicht auch die Behauptung des Klägers, ihm seien
die Ladung und die Ladung in der Parallelsache sowie auch das Urteil „nicht
zugegangen“, nicht aus; denn es mangelt an der erforderlichen Darlegung von
Tatsachen, die sich auf das beurkundete Einlegen in den Briefkasten und nicht
lediglich auf die Entgegennahme durch den Kläger beziehen. Der Umstand,
dass der Kläger - wie er der Sache nach geltend gemacht hat - die Sendungen
nicht in seinem Briefkasten vorgefunden hat, widerlegt nicht, dass sie dort ord-
nungsgemäß eingeworfen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus den Erklärungen zweier Mitbewohner, denen in der maßgeblichen Zeit
ebenfalls einige Sendungen nicht zugegangen sein sollen. Abgesehen davon,
dass es sich dabei offenbar nicht um förmliche Zustellungen handelte
- jedenfalls lässt sich das den Erklärungen nicht entnehmen -, belegt auch hier
die bloße Behauptung, bestimmte Sendungen nicht erhalten zu haben, nicht,
dass der Mangel in der Postzustellung begründet war. Insbesondere der Hin-
weis in einer der Erklärungen darauf, dass Postsendungen sich bereits geöffnet
im Briefkasten befunden hätten, legt Übergriffe Dritter nach erfolgter Zustellung
zumindest ebenso nahe wie ein etwaiges Fehlverhalten des Zustellers. Ein Ge-
schehensablauf, der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit
der durch den Postzusteller beurkundeten Tatsachen begründet, ergibt sich aus
dem Vorbringen des Klägers daher nicht.
Der Einwand des Klägers, dass ihn im Dezember 2006, also ein halbes Jahr
später, eine Sendung seines Prozessbevollmächtigten nicht erreicht hat, weil
der Zusteller fälschlich angenommen hat, er sei verzogen, hat keinen hinrei-
chenden zeitlichen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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