Urteil des BVerwG vom 29.06.2005

Gleichbehandlung im Unrecht, Treu Und Glauben, Rüge, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 112.04
7 A 11638/03.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist auf zwei unabhängig von einander tragende Gründe ge-
stützt. Zum einen verneint das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Ab-
schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Beteiligung an der Rettungswache
Zweibrücken mit der Begründung, das Rettungsdienstgesetz (RettDG) gestatte in
den §§ 5 und 8 die Übertragung einer Rettungswache jeweils nur auf eine Sanitäts-
organisation. Zum anderen stützt sich das Berufungsgericht darauf, der Beklagte sei
durch den im Jahre 2000 wirksam mit dem Beigeladenen geschlossenen öffentlich-
rechtlichen Übertragungsvertrag gehindert, eine weitere Sanitätsorganisation in die
Rettungswache einzubeziehen. Bei einer solchen kumulativen Begründung des Be-
rufungsurteils setzt die Zulassung der Revision voraus, dass im Hinblick auf jeden
der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Das ist jedenfalls hinsichtlich
der ersten vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht der Fall, so dass es
auf die gegen die zweite Begründung vorgebrachten Rügen nicht ankommt.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigelegte grundsätzliche Be-
deutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger die Frage als klä-
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rungsbedürftig ansieht, ob das Rettungsdienstgesetz die Übertragung derselben
Rettungswache auf mehrere Sanitätsorganisationen zulässt, ist die Frage im Revisi-
onsverfahren nicht klärungsfähig. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur
auf die Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des Landesverfahrensge-
setzes, die mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, ge-
stützt werden. Das Rettungsdienstgesetz gehört zu keiner dieser beiden Kategorien.
Es ist Landesrecht.
Die Frage gewinnt nicht dadurch bundesrechtlichen Charakter, dass der Kläger sich
auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben beruft. Das gilt schon
deshalb, weil die Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbe-
dürftige Frage zur Auslegung dieses Grundsatzes nicht aufzeigt. Dasselbe gilt für die
Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG). Auch insoweit er-
schöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Aussage, er werde ohne sachlichen
Grund schlechter behandelt als der Beigeladene, weil das Rettungsdienstgesetz die
Übertragung auf nur eine Sanitätsorganisation nicht vorschreibe. Im Übrigen geht es
auch insoweit letztlich um die Klärung des Inhalts des Landesrechts.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachver-
halt nicht ausreichend ermittelt bzw. den unstreitigen Sachverhalt nicht vollständig
ausgeschöpft, geht fehl. Diese Rüge betrifft zum einen die Frage, ob der Beigeladene
alleine in der Lage ist, die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereit-
zustellen, um die Aufgabe des Rettungsdienstes in der Rettungswache Z. zu erfüllen.
Auf diese Frage kam es aber nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen
Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Wenn das Gesetz, wie vom Ober-
verwaltungsgericht angenommen, die Beauftragung von zwei Sanitätsorganisationen
mit dem Betrieb einer Rettungswache nicht zulässt, war die Frage der ordnungsge-
mäßen Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen für die Entscheidung über das
Begehren des Klägers nicht erheblich.
Dasselbe gilt für den in der Beschwerdebegründung weiter substantiierten Vortrag
des Klägers, im Lande Rheinland-Pfalz werde eine ganze Reihe von Rettungswa-
chen von verschiedenen Sanitätsorganisationen gemeinsam betreut. Sollte das Ret-
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tungsdienstgesetz in der noch geltenden Fassung eine solche Lösung nicht zulas-
sen, so wäre die hiervon abweichende Praxis in verschiedenen Kreisen, zu denen
der Landkreis des Beklagten anscheinend ohnehin nicht gehört, rechtswidrig. In ei-
nem solchen Fall könnte sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht
berufen. Auf der Grundlage der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungs-
gericht war es daher nicht verfahrensfehlerhaft, dem entsprechenden Vortrag des
Klägers nicht weiter nachzugehen.
3. Welche Rechte die am 1. Juli 2005 in Kraft tretende Änderung des Rettungs-
dienstgesetzes dem Kläger einräumt, ist für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette