Urteil des BVerwG vom 01.08.2002

Rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 112.02
OVG 13 A 4299/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002 wird
zurückgewiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob
sie wegen unzureichender Erfüllung der Darlegungserfordernisse
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon unzulässig ist. Wie schon
im Antrag auf Zulassung der Berufung versäumt es die Klägerin
auch in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision,
klar zum Ausdruck zu bringen, welchen Zulassungsgrund - dort
des § 124 Abs. 2 VwGO, hier des § 132 Abs. 2 VwGO - sie in An-
spruch nimmt. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu
werden, weil keiner der in Betracht kommenden Zulassungsgründe
vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das angefochtene Urteil
auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Frage, ob nach Zulassung der Berufung diese in einem ge-
sonderten Schriftsatz auch dann zu begründen ist, wenn die Be-
rufungsgründe bereits in der Begründung des Zulassungsantrages
enthalten sind, ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung,
weil sie höchstrichterlich bereits geklärt ist. Im Urteil vom
30. Juni 1998 (BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117, 121; vgl.
auch Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 -
NVwZ 2000 S. 67) hat das Bundesverwaltungsgericht sie aufgrund
des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. eindeutig bejaht; vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung kann die inhaltliche Über-
tragung der Regeln des § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. auf § 124 a
Abs. 6 VwGO n.F. durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001
(BGBl I S. 3987) nur als gesetzgeberische Bestätigung dieses
Auslegungsergebnisses bewertet werden.
- 3 -
Der Vorwurf der Beschwerde, diese Auslegung des § 124 a VwGO
verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und
die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, kann auch nicht als
Rüge eines Verfahrensverstoßes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Erfolg haben. In dem genannten Urteil hat das Bundesverwal-
tungsgericht ausgeführt, dass sich das Erfordernis der geson-
derten Begründung der Berufung nach Ergehen des Zulassungsbe-
schlusses aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn
und Zweck der Norm ergibt. Dem sind Rechtsprechung und Litera-
tur nahezu einhellig gefolgt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
23. Oktober 1998 - 9 S 1372/98 - NVwZ 1999 S. 207; OVG
Münster, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 - NVwZ
1999 S. 208, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 124 a
Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 14; Happ
in: Eyermann-Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 124 a Rn. 57; a.A.
Meyer-Ladewig in: Schoch u.a., VwGO, § 124 Rn. 93). Der von
der Beschwerde erhobene Vorwurf des Formalismus verkennt, dass
das mit der Einführung der fristgebundenen Begründungspflicht
verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung verfehlt würde,
wenn das Berufungsgericht beim Ausbleiben einer Berufungsbe-
gründung in die häufig aufwendige Prüfung eintreten müsste, ob
schon die Begründung des Zulassungsantrages die erforderlichen
Elemente einer Berufungsbegründung enthält. Die Tatsache, dass
die Klägerin zusammen mit dem Zulassungsantrag Berufung einge-
legt und für beides eine einheitliche Begründung gegeben hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die auch in der Nicht-
zulassungsbeschwerde deutlich werdende Unkenntnis der Klägerin
bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten betreffend die Unterschiede
zwischen der Zulassung eines Rechtsmittels und dem Rechtsmit-
tel selbst sind kein Grund, von den in der Verwaltungsge-
richtsordnung festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen abzu-
gehen, zumal die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Be-
rufungszulassungsbeschlusses auf die Notwendigkeit einer Beru-
fungsbegründung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses un-
missverständlich hingewiesen worden ist.
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn