Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Sicherheit, Helikopter, Besatzung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 111.06
VGH 8 S 1976/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 5. April 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten
Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Dienstleistungen mit Hubschrau-
bern erbringt und unter anderem Rundflüge durchführt. Sie beantragte im März
2004 die Erteilung einer Außenstart- und Landeerlaubnis nach § 15 des Luft-
verkehrsgesetzes (LuftVG) für Passagierrundflüge mit einem Hubschrauber.
Die Flüge sollten am 20. und 21. März 2004, einem Wochenende, im Rahmen
des „Tages der offenen Tür“ eines Unternehmens stattfinden. Das Regierungs-
präsidium Freiburg erteilte die Erlaubnis für den Samstag unter einer Reihe von
Auflagen, nicht dagegen für den Sonntag, da keinerlei öffentliche Interessen für
eine solche Ausnahme ersichtlich seien. Die Klage auf Feststellung der Rechts-
widrigkeit der Versagung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, auch die Be-
rufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
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2. Die Klägerin sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob es mit § 25
LuftVG, § 15 LuftVO und der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit
vereinbar sei, die Erteilung einer Außenstart- und Landeerlaubnis an Sonn- und
Feiertagen wegen fehlenden öffentlichen Interesses unabhängig davon zu ver-
sagen, welcher Hubschraubertyp eingesetzt und welche Routen wann und wie
häufig beflogen werden. Eine solche Frage verleiht der Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich
im Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht stellen würde. Das Berufungsgericht ist davon ausge-
gangen, dass auch der „leiseste“ Helikopter wegen der spezifischen Ausbrei-
tung des Fluglärms einen der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen nicht zu-
mutbaren Lärmpegel erzeugt und auch hier der durch die Rundflüge erzeugte
Fluglärm in die besonders ruhebedürftigen Naherholungsbereiche der Städte
hineingetragen wird. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese Feststellun-
gen hat die Klägerin nicht erhoben. Ausgehend hiervon würde es auch im Revi-
sionsverfahren weder auf den Hubschraubertyp noch auf die genaue Flugroute
ankommen, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls Nah-
erholungsbereiche und das Ruhebedürfnis der dortigen Wohn- und Ausflugs-
bevölkerung erheblich berührt werden.
3. Auch die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist nicht erkennbar.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Be-
rufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts-
satz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestell-
ten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom
21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Die sich
widersprechenden Rechtssätze müssen in der Beschwerdebegründung her-
ausgearbeitet werden. Die Klägerin benennt zwar als Rechtssatz, von dem das
Berufungsgericht abgewichen sei, den Ausspruch des Bundesverwaltungsge-
richts, das Verbot des Außenstartens und -landens nach § 25 LuftVG diene der
Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere der Passagiere, der
Besatzung und potenziell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit
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und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, z.B. dem
Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung (Urteil vom 20. Okto-
ber 1993 - BVerwG 11 C 43.92 - Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2 S. 6). Ei-
nen hiervon abweichenden Rechtssatz im Urteil des Berufungsgerichts weist
die Klägerin jedoch nicht nach. Stattdessen kann die geltend gemachte Abwei-
chung schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht
ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Bezug nimmt, in den Entscheidungsgründen auch gerade die von der Klägerin
zitierte Aussage wiedergibt und sich dieser Auffassung anschließt. Mit der Rü-
ge, dass das Berufungsgericht den Schutz vor übermäßigem Fluglärm in einen
vor jeglichem Fluglärm verwandelt habe, soweit für den Flugbetrieb „nur“ beruf-
liche Interessen stritten, wird keine Divergenz bezeichnet, sondern eine aus der
Sicht der Klägerin zu strikte Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen und
damit ein bloßer Subsumtionsfehler gerügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
und 2 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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