Urteil des BVerwG vom 11.02.2009

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 110.08
VG 6 K 2569/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
20. August 2008 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (entspr. § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (entspr.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf-
zuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat die Klageforderung beglichen
und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. § 154 Abs. 1
VwGO). Sie wäre voraussichtlich auch bei streitiger Entscheidung des Rechts-
streits unterlegen (vgl. Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG
3 C 37.07 u.a. -).
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
1
2