Urteil des BVerwG vom 07.07.2008

Zumutbare Tätigkeit, Programmierer, Anstellung, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 110.07
VG 8 K 348/03 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
23. August 2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz (BerRehaG) wegen der aus politischen Gründen erfolgten Entlas-
sung aus seinem Arbeitsverhältnis beim VEB C. im Jahre 1986 und der fort-
dauernden Nichtbeschäftigung in einem seiner Ausbildung angemessenen Ar-
beitsverhältnis bis zum 2. Oktober 1990. Das Verwaltungsgericht hat seiner
Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger auch für die Zeit
vom 1. November 1986 bis 11. April 1989 und vom 9. August 1989 bis
2. Oktober 1990 beruflich zu rehabilitieren. Der Kläger sei aus politischen Grün-
den vom VEB C. entlassen worden und habe danach nicht mehr in seinem Be-
ruf als Mathematiker oder einem sozial gleichwertigen Beruf arbeiten können.
Für die Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Gera am 23. Februar
1987 im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei der Kläger bereits deshalb zu rehabi-
litieren, weil ihm nicht entgegengehalten werden könne, während eines laufen-
den Kündigungsschutzprozesses eine andere sozial gleichwertige Arbeit nicht
angenommen zu haben. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine
sozial gleichwertige Tätigkeit in einem anderen Betrieb anzunehmen. Zwar sei
ihm im Oktober 1986 beim Institut für Pflanzenernährung eine Tätigkeit als Pro-
grammierer angeboten worden, die seiner Ausbildung als Mathematiker ent-
sprochen habe. Es sei jedoch sehr unwahrscheinlich, dass der Betrieb tatsäch-
lich bereit gewesen wäre, den Kläger einzustellen. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass der Betrieb nach Einsicht in die Kaderakte des Klägers oder sogar
nach Aufforderung durch das MfS seine Anstellung verweigert hätte. Bereits
das Zentralinstitut für Mikrobiologie und Experimentelle Therapie (ZIMET) J.
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habe den Kläger als Pförtner nur auf Anweisung des Amtes für Arbeit einge-
stellt. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelas-
sen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht
auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). Das Ver-
waltungsgericht hat sich seine Überzeugung in verfahrensfehlerhafter Weise
gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) verstoßen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Ge-
bot der freien Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeu-
gung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen
(Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>
m.w.N.). Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Ent-
scheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer
tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie
für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv
willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze
beachtenden Würdigung überschritten ist (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C
158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 1999
- BVerwG 7 B 11.99 - juris).
Ein derartiger Verstoß ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen. Nach der dem
angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung konnte der Klage nur
unter der Voraussetzung stattgegeben werden, dass dem Kläger ab dem
1. November 1986 keine sozial gleichwertige Tätigkeit als Programmierer beim
Institut für Pflanzenernährung in J. zur Verfügung stand. Das Verwaltungsge-
richt hat angenommen, dass ein solcher Arbeitsplatz dort grundsätzlich verfüg-
bar gewesen sei und der Kläger davon auch Kenntnis gehabt habe, die Kam-
mer es jedoch für unwahrscheinlich halte, dass der Betrieb tatsächlich bereit
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gewesen wäre, den Kläger einzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
der Betrieb nach Einsicht in die Kaderakte oder nach Aufforderung durch das
MfS die Anstellung verweigert hätte. Der Beklagte rügt zu Recht, dass das Ver-
waltungsgericht bei dieser Würdigung wesentlichen Akteninhalt nicht berück-
sichtigt hat. Ausweislich des Urteils des Bezirksgerichts Gera vom 23. Februar
1987 hatte der Kläger nicht nur am 15. August 1986 telefonisch Rücksprache
mit dem Institut für Pflanzenernährung J. im Hinblick auf eine Tätigkeit als Pro-
grammierer geführt, sondern der Betrieb hatte ihn mit Schreiben vom
15. Oktober 1986 nochmals auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme als Pro-
grammierer hingewiesen. Hierauf hatte der Kläger abschlägig geantwortet.
Nach Auffassung des Bezirksgerichts Gera waren die im Schreiben des Klägers
angeführten Argumente für die Ablehnung der Arbeitsaufnahme nicht stichhal-
tig, sondern ließen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung bei der Aufnahme ei-
ner möglichen anderen Arbeit erkennen. Deshalb hat das Bezirksgericht Gera
für die nachfolgende Zeit einen Anspruch auf entgangenen Verdienst verneint
(Bl. 166 <170> des Verwaltungsvorgangs).
Diese Ausführungen legen, für sich betrachtet, die Annahme nahe, der Kläger
habe die ihm wiederholt angebotene Stelle aus freien Stücken ausgeschlagen.
Das wird durch des Klägers eigene Einlassung in dem Schreiben bekräftigt, das
am 14. Februar 2000 einging. In diesem Schreiben hatte der Kläger auf S. 7
(Bl. 105 des Verwaltungsvorgangs) selbst ausgeführt, dass er seine Arbeitsstel-
le beim ZIMET in J. nicht aufgeben wollte, weil das Betriebsklima für ihn dort
noch nicht vergiftet gewesen und auch die Bezahlung besser als bei Carl Zeiss
J. gewesen sei. Das angefochtene Urteil lässt jede Auseinandersetzung mit
diesen Umständen vermissen. Angesichts dessen ist es nicht nachzuvollziehen,
weshalb das Verwaltungsgericht zu seiner Annahme gelangt ist, dass das Insti-
tut für Pflanzenernährung in J. nach Einsicht in die Kaderakte oder nach Auffor-
derung durch das MfS die Anstellung des Klägers voraussichtlich verweigert
hätte.
Der Verfahrensfehler erfasst auch den Zeitraum vom 1. November 1986 bis
zum 23. Februar 1987. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen
Urteil für diesen Zeitraum - selbstständig tragend - ausgeführt, dass dem Kläger
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bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Gera vom 23. Februar 1987
nicht entgegengehalten werden könne, eine andere, sozial gleichwertige Arbeit
nicht angenommen zu haben. Auch hierbei hat das Verwaltungsgericht jedoch
nicht berücksichtigt, dass dem Kläger bereits im Oktober 1986 eine Tätigkeit als
Programmierer beim Institut für Pflanzenernährung in J. angeboten worden war
und er eine Aufnahme dieser Tätigkeit abgelehnt hatte. Unberücksichtigt
geblieben sind weiterhin die Ausführungen des Bezirksgerichts in seinem Urteil
vom 23. Februar 1987, wonach ein Werktätiger gehalten war, in der Zeit bis zur
Entscheidung über den Einspruch gegen seine Kündigung zum Nutzen der Ge-
sellschaft und im eigenen Interesse einer gesellschaftlich nützlichen Arbeit
nachzugehen.
Ob das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde vorträgt, weitere Verfahrens-
fehler begangen hat, bedarf keiner Entscheidung mehr. Der Senat macht von
der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist
unter Aufhebung des angegriffenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Einen
Grund, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderte, hat der Be-
klagte nicht dargetan. Zwar hält er die Rechtssache wegen der Frage für grund-
sätzlich bedeutsam, ob das Vertretenmüssen im Sinne des § 2 Abs. 2
BerRehaG davon abhänge, ob ein Arbeitnehmer nach dem Recht der DDR
während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses verpflichtet gewesen sei,
eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Es ist jedoch offen, ob sich diese Frage
nach einer erneuten Verhandlung durch das Verwaltungsgericht noch stellen
wird. Die Frage, ob die Erfüllung der „Schadensminderungspflicht“ unter Heran-
ziehung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der DDR zu beurteilen ist, ist ge-
nerelle Natur!
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2
GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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