Urteil des BVerwG vom 07.11.2006

Urteil vom 07.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 110.06
VG 5 A 3122/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juni 2006 mit Schrift-
satz vom 31. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu
den Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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