Urteil des BVerwG vom 10.08.2005

Einstellung des Verfahrens, Verfügung, Versuch, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 110.05 (3 PKH 12.05; 3 B 72.05)
VG 7 E 905/04 (1)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren BVerwG 3 B
72.05 fortzuführen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird ebenfalls abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-
ben werden, trägt der Beschwerdeführer.
G r ü n d e :
Die Anträge des Beschwerdeführers haben keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer begehrt unter Berufung auf § 152a VwGO sinngemäß die
Fortführung des durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli
2005 abgeschlossenen Nichtzulassungsverfahrens (BVerwG 3 B 72.05) und in die-
sem Rahmen unter Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer anhängigen
Nichtzulassungsbeschwerde die Versendung der Verfahrensakten an die Vorinstanz
zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung dort. Entgegen seinem Vorbringen
hat er indes eine - wenn auch unzulässige - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
(und diese durch Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zurückgenommen). An dieser bereits
in der gerichtlichen Verfügung vom 8. Juni 2005 und in dem genannten Beschluss
zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ist festzuhalten.
In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids vom 22. März 2005 hat das
Verwaltungsgericht Wiesbaden darauf hingewiesen, gegen diesen Bescheid könne
"Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt oder "mündliche
Verhandlung" beantragt werden. Mit Schriftsatz vom 18. April 2005 hat der Be-
schwerdeführer geäußert, der Gerichtsbescheid sei "total unakzeptabel" und er "lege
Berufung" ein. Damit hat er unmissverständlich deutlich gemacht, er wünsche keine
weitere Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Sache, sondern erstrebe eine
Überprüfung durch eine höhere Gerichtsinstanz. Auf die gleichwohl mit Schreiben
vom 26. April 2005 vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den Beschwerdeführer
gerichtete Bitte, er möge mitteilen, ob er "die Zulassung der Revision oder die Durch-
führung der mündlichen Verhandlung" begehre, hat der Beschwerdeführer mit
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Schriftsatz vom 30. April 2005 geantwortet, er erstrebe die "Zulassung der Revision
und dies in Kürze". Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2005 davon informiert, es sei davon aus-
zugehen, "dass Sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Ziel
der Zulassung der Revision eingelegt haben". In seinen beiden Schriftsätzen vom
19. Mai 2005 ist der Beschwerdeführer darauf nicht eingegangen. Durch Beschluss
vom 27. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden sodann der Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht
vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
8. Juni 2005 mitgeteilt, die von ihm "eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde" sei un-
zulässig. Damit hat es eindeutig zum Ausdruck gebracht, es sei in Übereinstimmung
mit dem Verwaltungsgericht der Rechtsansicht, der Beschwerdeführer habe eine
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Angesichts dessen kann schlechthin nicht
dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, der Einstellungsbeschluss
sei eine "überraschende Entscheidung", durch ihn werde gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens verstoßen. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem
Verwaltungsgericht über den von ihm angestrebten Fortgang des Verfahrens sind
eindeutig; sie lassen keinen Raum für eine Auslegung, er habe in Wahrheit die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begehrt.
Auf der Grundlage dieser Angaben erschöpfen sich die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Schriftsatz vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen in dem Versuch,
den den Beteiligten bekannten tatsächlichen Umständen gleichwohl eine andere Be-
deutung beizumessen; sie sind indes nicht geeignet, etwas für eine Aufgabe der in
der Verfügung vom 8. Juni 2005 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung beizu-
tragen. Vor diesem Hintergrund war es nicht veranlasst, auf sie in dem Beschluss
vom 20. Juli 2005 im Einzelnen einzugehen.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in
Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette