Urteil des BVerwG vom 07.01.2004

Gebäude, Milchproduktion, Rechtsnachfolge, Sucht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 110.03
VG 6 A 2170/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 19. Dezember 1994 (BVerwG
7 B 148.94 - ZIP 1995, 595 <595 f.>) darauf hingewiesen, dass die Regelung des
Art. 231 § 5 EGBGB an die Rechtsverhältnisse in der ehemaligen DDR anknüpft.
Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich seinerseits hervorge-
hoben, dass Art. 231 § 5 EGBGB weder das Entstehen noch die Zuordnung von Ge-
bäudeeigentum regelt. Das ist zweifelsfrei richtig; eine Abweichung zur Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts liegt hierin nicht.
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1
Satz 1 Buchst. a EGBGB die Auffassung vertreten, dass eine Zuordnung nach die-
sen Vorschriften nur an den Gebäudeerrichter oder an dessen Gesamtrechtsnachfol-
ger - nicht aber an den Einzelrechtsnachfolger - erfolgen könne. Insofern sucht die
Klägerin eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zu er-
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reichen. Auch dies bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt auch
insofern nicht vor. Einen gegenteiligen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht
in dem bereits erwähnten, von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang ange-
führten Beschluss vom 19. Dezember 1994 nicht aufgestellt. Zur Frage der Rechts-
nachfolge verhält sich dieser Beschluss überhaupt nicht. Auch die Aufklärungsrüge
verfängt nicht. Die Pflicht zur Sachaufklärung bezieht sich von vornherein nur auf
diejenigen Umstände, die nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind (stRspr;
vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115
<119>; Eyermann/P. Schmitt, VwGO, Rn. 15 zu § 132). Nach der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts aber kam es auf die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der
streitbefangenen Gebäude Einzelrechtsnachfolgerin der LPG Brünzow geworden ist,
nicht an.
Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Punkt. Hätte das
Verwaltungsgericht eine Einzelrechtsnachfolge der ZGE Milchproduktion Stilow hin-
sichtlich der von der LPG Brünzow errichteten Gebäude für rechtserheblich erachtet
und festgestellt, so hätte es die Klage gleichwohl aus den Gründen abgewiesen, die
es hinsichtlich der von der ZGE Milchproduktion Stilow selbst errichteten Gebäude
angeführt hat.
3. Hinsichtlich dieser von der ZGE Milchproduktion Stilow errichteten Gebäude hat
das Verwaltungsgericht die Klage aus drei Gründen abgewiesen: zum einen weil die
Beigeladene 1979 Gesamtrechtsnachfolgerin der ZGE geworden sei, weshalb auch
deren Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum auf die Beigeladene übergegangen
seien; zum zweiten weil die ZGE 1979 im LPG-Register gelöscht worden und daher
bei In-Kraft-Treten des Art. 233 § 2b EGBGB am 22. Juli 1992 rechtlich nicht existent
gewesen sei; schließlich weil die ZGE die fraglichen Gebäude am 22. Juli 1992 je-
denfalls nicht selbst genutzt habe. Die Klägerin greift die Feststellung der Löschung
der ZGE im LPG-Register auf und formuliert insofern einige Fragen, die dem Rechts-
streit nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung verleihen sollen (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Auch dies kann zur Zulassung der Revision nicht führen. Dies schon
deshalb, weil die Klägerin die für klärungsbedürftig erachteten Fragen nur hinsichtlich
einer der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründungen aufwirft, hinsichtlich der
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beiden anderen - selbständig tragenden - Begründungen jedoch Zulassungsgründe
nicht anführt (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97 -
NVwZ 1998, 850; Eyermann/P. Schmitt, VwGO, Rn. 22 zu § 132 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3
Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert