Urteil des BVerwG vom 18.07.2002

Rechtsschutz

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 110.02
VGH 10 S 1129/01, 2788/01, 26/02 und 127/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 25. März 2002 sowie seine weiteren, am
3. Mai sowie 12. Juni 2002 beim Bundesverwal-
tungsgericht angebrachten Anträge, Beschwerden
und sonstigen Rechtsbehelfe werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Be-
schwerdeverfahren wird abgesehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die angebrachten Anträge (auf Prozesskostenhilfe sowie vorläu-
figen Rechtsschutz), Beschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe
sind sämtlich als unzulässig zu verwerfen, weil - von dem Ver-
tretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO abgesehen - die
sachliche oder instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts in keinem Fall gegeben ist. Namentlich ist der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfah-
ren 10 S 26/02 vom 25. März 2002 (Ablehnung des Antrags auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts) unangreifbar. Nach dem System der Zulassungsberufung
kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz ge-
langen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung
zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hatte (vgl. Be-
schluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310
§ 124 a VwGO Nr. 8), was im Streitverfahren nicht der Fall
war; im Übrigen liegen bei keiner der angefochtenen Entschei-
dungen des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen des
§ 152 Abs. 1 VwGO vor, unter denen - ausnahmsweise - Entschei-
dungen der Verwaltungsgerichtshöfe mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt der berufungsgerichtlichen Fest-
setzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Be-
schwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn