Urteil des BVerwG vom 12.02.2007

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 11.07
VG 5 K 653/06.TR
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier
vom 6. Dezember 2006 wird verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das Verwaltungsgericht Trier hat das Schreiben der Klägerin vom 22. Januar
2007, mit dem sie sich gegen die „Beschlüsse vom 24. Juli 2006 und 25. Juli
2006“ wendet, zutreffend als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 ausgelegt, da die Klägerin mit der
Eingabe der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte über ihr
Begehren nicht - wie mit dem Urteil vom 6. Dezember 2006 geschehen - ent-
scheiden dürfen. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 133
Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1
VwGO) eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der ange-
fochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley van Schewick Dr. Dette
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