Urteil des BVerwG vom 22.07.2004

Exmatrikulation, Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 11.04
VG 6 K 1867/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
25. November 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach den Regelungen des Beruflichen
bzw. Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG bzw. VwRehaG)
im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation vom Studium an der Ingenieurschule
für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik Leipzig im Dezember 1957 und macht
in diesem Zusammenhang eine berufliche Benachteiligung bis zum Abschluss sei-
nes Fernstudiums in Schmalkalden im November 1964 geltend.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen
Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November
1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisions-
zulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten
Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung
vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss
vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch
des Klägers auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Verwaltungsgericht von einem falschen oder unvoll-
ständigen Sachverhalt ausgegangen und wesentliche Bekundungen des Klägers
nicht berücksichtigt habe. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des
Klägers nur unzureichend gewürdigt habe, habe es dessen Sinn und Bedeutung ver-
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ändert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie des Bundesverwal-
tungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm ent-
gegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen
der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen
Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kennt-
nisnahme und Erwägung erheblichen Tatsachenstoffes verletzt hat, kann ein Ge-
hörsverstoß im Einzelfall festgestellt werden. Im Übrigen schützt das Gehörsgrund-
recht die Beteiligten auch nicht davor, dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Er-
kenntnisse oder bestimmtes Vorbringen von Beteiligten entweder aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt
oder tatsächlich bzw. rechtlich anders bewertet als die Verfahrensbeteiligten (vgl.
etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108
Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Beschwerdevortrag nicht
geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun.
Die Verfahrensrüge behauptet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass tatsäch-
lich eine politisch motivierte Exmatrikulation und somit eine hoheitliche Maßnahme
der ehemaligen DDR vorlag, die zu einer beruflichen Benachteiligung geführt habe.
In dem angegriffenen Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger weder
eine strafbare Urkundenfälschung noch einen Betrug begangen habe. Es sei ferner
unberücksichtigt geblieben, dass die "Abschrift" als Formulierungsvorschlag den zu-
ständigen Behörden vorgelegt worden sei, um als Musterentwurf für eine Änderung
der eigentlichen Entlassungsurkunde herangezogen zu werden; dem delegierenden
Betrieb habe sowohl die verfälschte als auch die korrekte Version der Entlassungsur-
kunde vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass die un-
vollständige Antwort auf die Frage einer Parteizugehörigkeit erst aufgrund der For-
mulierung im Personalbogen der Schule resultierte. Weiterhin habe es das Schreiben
des Delegierungsbetriebs VEB Glüso-Werk vom 7. Dezember 1957 nicht richtig ge-
würdigt und es unterlassen, die Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts
Rostock vom 16. Juli 2001 sorgfältig auszuwerten.
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Abgesehen davon, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. S. 3 bis 6)
das Vorbringen des Klägers detailliert wiedergegeben worden ist, ergibt sich aus den
vorstehenden Darlegungen eindeutig, dass die Beschwerde die Urteilsgründe in ih-
rem zusammenfassenden Gehalt verkennt. Die Gründe reduzieren das Vorbringen
des Klägers auf ihren Kern, der - wie auch die Darlegungen in der Beschwerdebe-
gründung belegen - in der Behauptung besteht, dass tatsächlich eine politisch moti-
vierte Exmatrikulation vorgelegen habe. Mit diesem Vorbringen beschäftigen sich die
Urteilsgründe indessen in der gebotenen Weise, indem sie einleitend ausführen,
dass die als Exmatrikulation zu bewertende Beurlaubung des Klägers vom Ingeni-
eurstudium ihren Grund nicht in einer politischen Verfolgung, sondern ganz offen-
sichtlich hauptsächlich in der von ihm gefertigten und zu Täuschungszwecken mani-
pulierten Abschrift des Entlassungsschreibens der Deutschen Volkspolizei hatte. So-
dann wird diese Auffassung des Gerichts sorgfältig auf das Vorbringen des Klägers
eingehend begründet (vgl. S. 8 bis 10). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit
ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige verwaltungsgerichtliche Würdi-
gung der Gesamtumstände der Exmatrikulation des Klägers. Damit kann ein Verfah-
rensmangel aber nicht begründet werden.
2. Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage an, "ob ein angebliches vorsätzliches Fehlverhalten
eines Studenten, das tatsächlich allerdings nie vorlag, ausnahmslos als sachgerech-
ter Grund für eine Exmatrikulation anzusehen ist oder ob ein geringfügiges Ver-
schulden des Betroffenen bei der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maß-
nahme im Sinne von § 1 VwRehaG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG akzeptabel ist,
wenn die Exmatrikulation eine grobe Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-
zes darstellen würde."
Diese Fragen verleihen der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung,
weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Dieses hat nämlich
nach § 137 Abs. 2 VwGO von den vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei fest-
gestellten Tatschen auszugehen. Wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht ohne
Verfahrensfehler festgestellt, dass die Exmatrikulation des Klägers ihren Grund nicht
in einer politischen Verfolgung, sondern ganz offensichtlich hauptsächlich in der von
ihm gefertigten und zu Täuschungszwecken manipulierten Abschrift des Entlas-
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sungsschreibens der Deutschen Volkspolizei hatte. Auf die vom Kläger aufgeworfe-
nen Fragen nach sachgerechten Gründen für eine Exmatrikulation kommt es dem-
nach nicht an, denn in jedem Fall setzt die berufliche Rehabilitierung eine Verfol-
gungsmaßnahme voraus, die hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
nicht gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette