Urteil des BVerwG vom 11.06.2003

Klagebefugnis, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 11.03
VG 3 A 2387.00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 27. September 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Ob die Voraussetzungen für die vom Kläger gegen die Versäumung
der Beschwerdebegründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand vorliegen, kann dahingestellt bleiben, weil
die Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der
Beschwerdevortrag belegt weder die grundsätzliche Bedeutung
der Sache noch eine zulassungsrelevante Divergenz.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO misst die Beschwerde der Frage zu, ob eine einvernehmli-
che Einigung der Zuordnungsprätendenten gemäß § 2 Abs. 1
Satz 6 VZOG noch ergehen darf, wenn zuvor bereits bestands-
kräftig über die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ent-
schieden worden war. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall
keiner Klärung, weil sie nicht die Erwägungen berührt, die dem
Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen. Grundsätzliche
Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie gegen die
Rechtsauffassung gerichtet ist, die für die Entscheidung maß-
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geblich war. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede
sein, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlender
Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat und dabei auf die
in der Beschwerde aufgeworfene Problematik mit keinem Wort
eingegangen ist. Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
hätte demnach nur eine Frage führen können, mit der die Ver-
neinung der Klagebefugnis angegriffen und mit stichhaltigen
Gründen untermauert worden wäre.
Im Übrigen bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass
die von der Beschwerde zur Klärung gestellte Frage grundsätz-
lich zu bejahen ist. Dies folgt aus der rechtlichen Selbstän-
digkeit des Vermögenszuordnungsverfahrens gegenüber dem Ver-
fahren nach dem Vermögensgesetz und findet seinen klarsten
Ausdruck in § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG, wonach der Zuordnungsbe-
scheid vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft
oder sonstiger privater Rechte Dritter ergeht. Dieser Vorbe-
halt gilt auch für den Fall, dass der Zuordnungsbescheid auf-
grund einer Einigung der Zuordnungsprätendenten gemäß § 2
Abs. 1 Satz 6 VZOG ergangen ist, denn diesen wird durch diese
Bestimmung nicht etwa eine Verfügungs- oder Regelungsbefugnis
über private Rechte Dritter eingeräumt. Der Senat vermag daher
keine Gründe zu erkennen, die für die in Rede stehenden Ver-
fahrensarten eine bestimmte zeitliche Reihenfolge dergestalt
gebieten könnten, dass nach Abschluss des einen Verfahrens die
Eröffnung oder Fortführung des anderen ausgeschlossen sei.
2. Auch die Divergenzrüge vermag der Beschwerde nicht zum Er-
folg zu verhelfen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die
Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauf-
fassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungs-
gericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechts-
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satz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Be-
schwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 (- BVerwG
7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318, 322) besagt, dass die Klagebe-
fugnis eines am Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Dritten
ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn dessen Rechtsposition
durch den Zuordnungsbescheid zugunsten eines öffentlichen Zu-
ordnungsberechtigten gesetzwidrig vereitelt werden könnte. Ei-
ne gegenteilige Aussage ist dem angefochtenen Urteil nicht zu
entnehmen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht gerade davon
aus, dass die vom Kläger im vermögensrechtlichen Restitutions-
verfahren angemeldeten Ansprüche von der im Zuordnungsverfah-
ren ergangenen Entscheidung nicht berührt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn