Urteil des BVerwG vom 11.07.2002

Rückzahlung, DDR, Wiedervereinigung, Auszahlung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 11.02
VG 3 K 3000/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
26. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 19 564 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulas-
sungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die
Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte
grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in
ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte
Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren
zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fort-
entwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es
hier.
Die von der Beschwerde herausgestellte Frage, "inwieweit die
einem Rechtsvorgänger des auf Rückzahlung von Lastenausgleich
in Anspruch genommenen Erben gewährten Lastenausgleichs Zah-
lungen wirtschaftlich bereits in Form von Erbschaftssteuerzah-
lungen anlässlich der Rechtsnachfolge an den Staat zurückge-
flossen sind mit der Folge, dass sie dann jetzt nicht mehr als
gewährter Lastenausgleich vom Rechtsnachfolger nochmals zu-
rückverlangt werden können", erfüllt diese Voraussetzungen
nicht. Zum einen beruht das schon darauf, dass das angegriffe-
ne Urteil die zur Klagabweisung führende Nichtberücksichtigung
der behaupteten Erbschaftssteuerzahlung nicht nur auf deren
generelle Nichtberücksichtigungsfähigkeit, sondern in erster
- 3 -
Linie und selbständig auf die fehlende Substantiierung der
tatsächlichen Steuerleistung abgestellt hat.
Ist aber die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständi-
ger Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im
Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungs-
grund vorgetragen worden ist (stRspr, vgl. nur Beschluss vom
1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO
Nr. 22). Das ist nicht der Fall. Die Behauptung, dem Gericht
habe sich im Hinblick auf die tatsächliche Steuerleistung auf-
drängen sollen, für den Kläger die von ihm weggeworfenen Steu-
erunterlagen von sich aus zu ermitteln, führt nicht entfernt
zu einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
aber auch mit der vorgetragenen Frage nicht zu begründen. Wie
wegen der Erbschaftssteuerzahlungen anlässlich des Erbfalls im
Jahre 1987 - 10 Jahre nach der Auszahlung des Lastenaus-
gleichsbetrages an die Erblasserin - und unter Berücksichti-
gung der damals als weggenommen angesehenen Grundstücke in der
DDR eine Kompensation der Rückzahlung des Lastenausgleichs we-
gen Schadenswegfalls durch die Wiedervereinigung hergeleitet
werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Von einer weiteren Be-
gründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel