Urteil des BVerwG vom 27.03.2006

Entschädigung, Verkehrswert, Wertminderung, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 109.05
VG 5 A 359/04 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 26 333,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer ihr im Gegenzug zu einer
Grundstücksrestitution auferlegten Rückzahlungsverpflichtung.
Die Grundstücksrückgabe knüpfte an die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
wegen einer Zwangsumsiedlung an. Für das seinerzeit enteignete Anwesen der
Klägerin im Grenzgebiet war ihr ein Ersatzgrundstück übereignet und hinsicht-
lich der verbliebenen Wertdifferenz eine Einzelschuldbuchforderung eingeräumt
worden. Gleichzeitig mit der Rückgabe des enteigneten Anwesens forderte der
Beklagte gemäß § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgeset-
zes - VwRehaG - von der Klägerin die Zahlung des Verkehrswerts des Ersatz-
grundstücks, welches die Klägerin behalten will, sowie die Rückzahlung eines
Teils des damals gewährten Wertausgleichs. Insoweit beschränkte er sich auf
einen Teilbetrag, weil die gewährte Entschädigung wegen der zwischenzeitli-
chen Zerstörung von Gebäuden des enteigneten Anwesens ihre Ausgleichs-
funktion teilweise behalten habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Be-
schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Entschädigungsleis-
tungen für Gegenstände zurückgefordert werden dürfen, die nicht zurücküber-
tragen worden sind. Hintergrund dieser Grundsatzrüge ist der Umstand, dass
einige Flächen des enteigneten Bauernhofs der Klägerin in Niedersachsen lie-
1
2
3
4
- 3 -
gen und daher nicht von der Enteignung betroffen waren, obwohl ihr Wert in die
Berechnung der in der DDR gewährten Entschädigung einbezogen wurde. Die
Klägerin steht daher auf dem Standpunkt, dass die für diese Flächen gewährten
Leistungen nicht zurückgefordert werden dürften, weil § 2 Abs. 4 VwRehaG nur
eine Überkompensation der Schädigung durch Folgeansprüche ausgleichen
wolle und nicht dazu diene, das frühere Entschädigungsverfahren einer neuen
rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Demgemäß müsse ein Entschä-
digungsteil, der für einen mangels Enteignung nicht zurückübertragenen Ver-
mögenswert gewährt worden sei, bei der Anwendung des § 2 Abs. 4 VwRehaG
außer Betracht bleiben.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie dem Grunde nach bereits in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und ihre Be-
antwortung im Übrigen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens be-
darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass mit den nach § 2
Abs. 4 VwRehaG zu berücksichtigenden anderen Ausgleichsleistungen, die
aufgrund desselben Sachverhalts tatsächlich zugeflossen sind, die Leistungen
gemeint sind, die auf dasselbe Geschehen zurückzuführen sind, welches Ge-
genstand der Rehabilitierung war (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C
24.99 - Buchholz 428.6 § 2 VwRehaG Nr. 1). Unter der gebotenen Einbezie-
hung der Regelung des § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes - VermG - sind
darunter alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die der Berechtigte im
Zusammenhang mit dem Vermögensverlust erlangt hat (vgl. Urteil vom 30. Juni
2005 - BVerwG 3 C 37.04 - a.a.O. Nr. 2). Demgegenüber kommt es für die
Pflicht zur Berücksichtigung erhaltener Leistungen nicht darauf an, ob in ihre
Berechnung nur der Wert tatsächlich enteigneter Vermögenswerte oder auch
Werte von Gegenständen eingeflossen sind, die in Wahrheit nicht von dem Ei-
gentumszugriff erfasst waren; denn auch die Einberechnung solcher Werte än-
dert nichts an der Tatsache, dass Grund aller gewährten Leistungen der schä-
digende Zugriff war, so dass sie auch insgesamt in den Vorteilsausgleich ein-
fließen müssen. Insoweit ist auch die Vorstellung der Klägerin verfehlt, der „zu-
viel“ gezahlte Entschädigungsbetrag sei gleichsam ohne Rechtsgrund bezahlt
worden, so dass sie gegenüber dem Rückforderungsverlangen den Entreiche-
5
- 4 -
rungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB erheben könne. Die Berücksichtigungs-
pflicht nach § 2 Abs. 4 VwRehaG orientiert sich gerade nicht daran, ob und in-
wieweit seinerzeit ein Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch bestand, son-
dern allein daran, ob und welcher Höhe solche Leistungen dem Geschädigten
tatsächlich zugeflossen sind.
2. Auch die weitere von der Klägerin sinngemäß gestellte und für grundsätzlich
klärungsbedürftig gehaltene Frage,
wie die Rückzahlungsverpflichtung nach § 2 Abs. 4
VwRehaG zu berechnen sei, wenn nach Gegenständen
unterschiedliche Entschädigungsleistungen erbracht wor-
den seien - hier Ersatzgrundstücke und eine Einzel-
schuldbuchforderung - und die Rückgabe des enteigneten
Vermögenswerts wegen seiner zwischenzeitlich eingetre-
tenen Verschlechterung die Ausgleichsfunktion der Ent-
schädigung nur teilweise entfallen lässt,
führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin wendet sich in diesem Zusammenhang dagegen, dass der Beklag-
te zwar eine Verschlechterung der zurückgegebenen Grundstücke anerkannt
habe, welche die Ausgleichsfunktion der gewährten Entschädigung teilweise
erhalte, dies aber nur der seinerzeit gewährten Wertdifferenz zuordne und nur
insoweit die Rückzahlungsverpflichtung reduziere. Demgegenüber steht die
Klägerin auf dem Standpunkt, die Wertminderung der restituierten Stücke müs-
se quotal bei allen als Entschädigung geleisteten Gegenständen berücksichtigt
werden mit der Folge, dass sowohl die zurückzuzahlende Geldentschädigung
als auch der von ihr für das Ersatzgrundstück zu entrichtende Verkehrswert um
denselben Anteil zu reduzieren seien, um den die zurückgegebenen Grundstü-
cke im Wert gemindert seien.
Auch diese Rüge kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; denn der
geltend gemachte Klärungsbedarf besteht nicht. Die Klägerin verfehlt die
Rechtsprechung, nach der Entschädigungsleistungen behalten werden dürfen,
die ihre Ausgleichsfunktion trotz der Restitution nicht einbüßen (Urteil vom
17. Mai 2000, a.a.O.), bereits in ihrem Ausgangspunkt; denn das „Behaltendür-
6
7
8
- 5 -
fen“ bedeutet nichts anderes, als dass die seinerzeit gewährte Entschädigung
nicht zurückgegeben werden muss, soweit sie nach wie vor ihre Berechtigung
hat. Das heißt aber, dass Anknüpfungspunkt für die Ermittlung dessen, was
behalten werden darf, ausschließlich die damaligen Wertverhältnisse von ge-
schädigtem Vermögenswert und gewährter Entschädigungsleistung sind. In
dem Umfang, in dem der geschädigte Vermögenswert unter Zugrundelegung
der für die Entschädigung vorgenommenen Wertberechnung seinen seinerzeit
angenommenen Wert eingebüßt hat, bleibt die Ausgleichsfunktion der Ent-
schädigung erhalten, oder anders herum gewendet: Zurückgezahlt werden
muss die gewährte Entschädigung abzüglich des Betrages, der auf die nach
den damaligen Verhältnissen berechnete Wertminderung entfällt. Davon unab-
hängig ist die Frage der Behandlung seinerzeit übereigneter Ersatzgrundstücke.
Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier die Klägerin -, diese Grundstücke
trotz der Restitution des enteigneten Vermögenswertes zu behalten, muss er
nach § 2 Abs. 4 Satz 5 VwRehaG den aktuellen Verkehrswert entrichten. Diese
Pflicht besteht selbst dann, wenn die Ausgleichsfunktion der seinerzeit
gewährten Entschädigung nicht vollständig erloschen ist; denn das berechtigt
nur dazu, einen Teil der damaligen Entschädigungssumme zu behalten - und
zwar gleichgültig, in welcher Form die Entschädigung geleistet wurde -, nicht
aber dazu, am aktuellen Verkehrswert von Ersatzgrundstücken zu partizipieren.
Anders als die Klägerin meint, geht es nicht darum, die noch heute bestehende
Ausgleichsfunktion der in der DDR gewährten Entschädigung nur bestimmten
Entschädigungsgegenständen zuzuordnen, sondern darum, dass sich die
Berechnung dieser Position ausschließlich an den seinerzeitigen Wertver-
hältnissen orientiert und nicht davon abhängig ist, welcher Art die gewährten
Entschädigungsgegenstände waren und welche Wertentwicklung diese ge-
nommen haben.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Verletzung ihres Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht
mit den in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2005 vorgetragenen und in der mündli-
chen Verhandlung erläuterten Argumenten auseinander gesetzt habe, bleibt
ihre Beschwerde ebenfalls erfolglos. Die Klägerin verkennt, dass das Verwal-
tungsgericht sich für die Berechnung der von dem Rückzahlungsbetrag vorzu-
9
- 6 -
nehmenden Abzüge ausdrücklich auf die Ausführungen des Beklagten in sei-
nem Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2004 bezogen und sich diese nach
§ 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen gemacht hat. Aus diesen Ausführungen ergibt
sich aber, dass für die Berechnung des von der Rückzahlungsverpflichtung
ausgenommenen Betrages allein die seinerzeitigen Entschädigungswerte maß-
geblich sind. Damit hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich gemacht,
dass es den abweichenden Vorstellungen der Klägerin zu der Berechnung die-
ses Betrages nicht folgen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3
sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
10
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Recht zur Beseitigung von DDR-Unrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwRehaG
§ 2 Abs. 4
VermG
§ 7a Abs. 2
Stichworte:
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Folgeansprüche; zu berücksichtigende
andere Ausgleichsleistungen; Vorteilsausgleich; Wertminderung; Ausgleichs-
funktion; unterschiedliche Entschädigungsgegenstände; Ersatzgrundstück;
Verkehrswert.
Leitsatz:
Im Rahmen des § 2 Abs. 4 VwRehaG berechtigt eine wegen zwischenzeitlicher
Verschlechterung des restituierten Grundstücks nach wie vor bestehende Aus-
gleichsfunktion der seinerzeit gewährten Entschädigung zur Einbehaltung des
Betrages, der auf die nach den damaligen Verhältnissen berechnete Wertmin-
derung entfällt; sie lässt die Pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 5 VwRehaG unberührt,
den aktuellen Verkehrswert für Ersatzgrundstücke zu entrichten, an deren Ei-
gentum festgehalten wird.
Beschluss des 3. Senats vom 27. März 2006 - BVerwG 3 B 109.05
I. VG Magdeburg vom 03.05.2005 - Az.: VG 5 A 359/04 MD -