Urteil des BVerwG vom 04.03.2004

Zwang, Gemeinde, Erblasser

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 109.03
VG 5 A 1159/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Juli 2003
wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dem Be-
schwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die Kläger sind neben weiteren Personen Erben des am 9. Juli 1990 verstorbenen Land-
wirts Fritz Herud aus Götemitz/Rambin. Sie erstreben die Rehabilitierung nach dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - wegen des Schadens, der dem
Erblasser aufgrund eines vom Rat der Gemeinde Rambin festgelegten erhöhten Abliefe-
rungssolls für landwirtschaftliche Produkte in den Jahren 1961 bis 1968 entstanden sei.
Durch das überhöhte Pflichtablieferungssoll habe er durch "ökonomischer Zwang" veran-
lasst werden sollen, einer LPG beizutreten.
Die Behauptung einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
nügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem
Beschwerdevorbringen lässt sich nicht die erforderliche - ausdrückliche oder jedenfalls
dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts
und die Angabe entnehmen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Vielmehr
beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, die Entschei-dung
des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO; die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette