Urteil des BVerwG vom 07.02.2006

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 108.05 (3 C 7.06)
VG 5 A 265/04 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. April
2005 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der
Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts für das Klage-
verfahren und das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisi-
onsverfahren - insoweit vorläufig - auf 17 256 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 19. Mai 2005
- BVerwG 3 C 35.04 - (Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 3) ab. Das Verwaltungsge-
richt geht davon aus, dass die Degression auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3
EntschG nach Anteilen gesondert zu berechnen ist, wenn der geschädigte Anteils-
eigner als Rechtsnachfolger der übrigen geschädigten Anteilseigner alleiniger Ent-
schädigungsberechtigter ist. Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass in sol-
chen Fällen eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und
Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG; für das Beschwerdeverfahren folgt
sie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 72 Nr. 1
GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1
GKG. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts muss geändert werden,
weil es bei der Bewertung des mit der Klage verfolgten Interesses irrtümlich Euro und
DM gleichgesetzt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 7.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert