Urteil des BVerwG vom 10.06.2008

Entstehungsgeschichte, Rüge, Überprüfung, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 107.07
OVG 13 A 2541/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Septem-
ber 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich weder der gerügte Ver-
fahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch die geltend gemach-
te grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und damit einen
Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss nach § 130a VwGO entschieden habe, obwohl der Rechtsstreit in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierig gewesen sei.
Diese Rüge greift nicht durch.
Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung
durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder
einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für er-
forderlich hält. Die Grenzen des dem Berufungsgericht insoweit eingeräumten
Ermessens sind weit gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Ent-
scheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur
1
2
3
- 3 -
darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen feh-
lerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B
112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N.; Beschluss vom
25. September 2003 - BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>; Beschluss
vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 60.03 - ZUM 2004, 408 <411>, insoweit
nicht abgedruckt in Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3). Der Verzicht auf die
mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Er-
wägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Beschluss vom
3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2;
Beschluss vom 11. Dezember 2003 a.a.O.). Bezogen auf den - hier von dem
Kläger geltend gemachten - Schwierigkeitsgrad der Sache überschreitet das
Berufungsgericht die Grenzen des ihm durch § 130a Satz 1 VwGO eröffneten
Ermessens nur dann, wenn es im vereinfachten Berufungsverfahren ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl die Sache außergewöhnlich große
Schwierigkeiten aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 -
BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64).
Ein solcher Ermessensfehler ist hier nicht festzustellen. Der Kläger macht in
erster Linie geltend, die Auslegung der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4
RettG NRW bereite besondere rechtliche Schwierigkeiten. Er trägt verschiede-
ne Gründe dafür vor, warum die Ansicht des Berufungsgerichts unzutreffend
sei, wonach die Anwendung der Funktionsschutzklausel nicht voraussetze,
dass überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliege. Damit sind keine
außergewöhnlich großen Schwierigkeiten dieser Rechtssache aufgezeigt. Die
sich für ein Gericht ergebende Notwendigkeit, eine einzelne Rechtsnorm nach
Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen,
begründet für sich genommen noch keine außergewöhnlich großen
Schwierigkeiten einer Rechtssache. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass
das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der landesrechtlichen Funktions-
schutzklausel bereits in einer zuvor ergangenen Entscheidung im Einzelnen
befasst und seine vormalige Rechtsprechung in Auseinandersetzung mit den
wesentlichen Gegenargumenten geändert hatte (vgl. OVG Münster, Urteil vom
7. März 2007 - 13 A 3700/04 - DVBl 2007, 1503). Die Beteiligten des vorliegen-
den Verfahrens sind mit dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m.
4
- 4 -
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Rechtsprechung hingewiesen worden. Die
Einwände des Klägers gegen diese Auslegung in der Antwort auf das Anhö-
rungsschreiben bewegten sich im Rahmen der bereits berücksichtigten Gegen-
argumente (Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Norm). Die Ausfüh-
rungen in dem angegriffenen Beschluss zur Auslegung der Funktionsschutz-
klausel stellen sich vor diesem Hintergrund als (bloße) Fortführung der neueren
Rechtsprechung des Berufungsgerichts dar.
Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände des Klägers gegen die vom Be-
rufungsgericht vorgenommene fallbezogene Prüfung einer Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst durch
den Gebrauch der beantragten Genehmigung am Maßstab der Verträglich-
keitsgrenze begründen ebenfalls nicht die Annahme, dass sich für das Beru-
fungsgericht außergewöhnlich große rechtliche oder tatsächliche Schwierigkei-
ten ergeben hätten. Die Einwände beschränken sich darauf, dem Berufungsge-
richt vorzuhalten, bestimmte tatsächliche Umstände übersehen oder nicht im
Sinne des Klägers gewertet zu haben, und einzelne rechtliche Wertungen des
Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Darauf kommt es in dem hier interes-
sierenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Ob das Berufungsgericht aus
dem ihm unterbreiteten Sachverhalt die tatsächlich und rechtlich zutreffenden
Schlüsse gezogen hat, besagt nichts Hinreichendes darüber, ob in der
Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten zu bewältigen waren, die
das Absehen von dem Regelfall einer mündlichen Verhandlung als grobe Fehl-
einschätzung erscheinen lassen. Dafür kommt es vielmehr darauf an, ob sich
etwa eine Vielzahl von ungewöhnlich schwierigen, umstrittenen oder neue
Rechtsmaterien betreffende Rechtsfragen stellt oder ein besonders umfangrei-
cher Streitstoff zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C
28.03 - a.a.O. S. 217 f. bzw. S. 56). Das war hier nicht der Fall. Das Berufungs-
gericht hat im Rahmen der Überprüfung der Prognoseentscheidung des Be-
klagten die tatsächlichen Grundlagen als zutreffend und umfassend ermittelt
angesehen und musste keine Rechtsfragen von außergewöhnlich hohem
Schwierigkeitsgrad entscheiden.
5
- 5 -
2. Der Rechtssache kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der Kläger hält die Auslegung der Funktions-
schutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW im Hinblick auf Art. 12 GG für grund-
sätzlich bedeutsam und formuliert verschiedene Fragen, die zum Teil die
Rechtsansicht des Berufungsgerichts betreffen, wonach es auf das Vorhan-
densein eines funktionsfähigen Rettungsdienstes nicht ankomme, und zum Teil
rechtliche und tatsächliche Einzelaspekte der Verträglichkeitsprüfung.
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unbeschadet weite-
rer Gründe schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Auslegung des § 19 Abs. 4
RettG NRW irrevisibles Landesrecht betrifft, dessen Nachprüfung dem Revisi-
onsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von
Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu be-
gründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigie-
render Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschluss vom 8. No-
vember 2004 - BVerwG 3 B 36.04 - juris Rn. 5, insoweit nicht veröffentlicht in
Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12; Beschluss vom 20. September 1995
- BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; Be-
schluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277). Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley Liebler Buchheister
6
7
8