Urteil des BVerwG vom 08.06.2007

Wiedervereinigung, Rechtsnachfolger, Gläubigerschutz, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 107.06
VG 27 A 173.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst tragen.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung anteiliger Verbindlichkeiten aus
Grundmittelkreditverträgen, die in den Jahren 1989 und 1990 von dem VEB
Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte abgeschlossen wurden und der
Finanzierung von Maßnahmen des Wohnungsbaus dienten. Die Baumaßnah-
men betrafen Grundstücke, die nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik
Deutschland zugeordnet wurden und mit der Errichtung der Klägerin auf diese
übergegangen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es
sich um Verbindlichkeiten handele, die konkret auf die im Bescheid genannten
Baugrundstücke bezogen seien und daher nach § 1a Abs. 1 Satz 2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - von der Zuordnung dieser
Grundstücke erfasst würden.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
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Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
„ob Rückzahlungsansprüche aus vor dem 3.10.1990 ab-
geschlossenen DDR-Grundmittelkreditverträgen auch
dann als sogenannte objektbezogene Verbindlichkeiten
nach Art. 21 ff. EV auf den Zuordnungsbegünstigten
übergehen und ihm im Verfahren nach VZOG zugeordnet
werden können, wenn der ursprüngliche Schuldner aus
der DDR-Zeit am 3.10.1990 noch existierte oder einen
Rechtsnachfolger hatte.“
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Bejahung
auf der Hand liegt und sie daher nicht der Beantwortung in einem Revisionsver-
fahren bedarf.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum Über-
gang von Verbindlichkeiten bei der Eigentumsübertragung von Vermögensge-
genständen durch den Einigungsvertrag legen nahe, dass der Übernehmer ei-
nes Grundstücks jedenfalls dann nicht in objektbezogene schuldrechtliche Ver-
träge eintrete, wenn der ursprüngliche Schuldner oder dessen Rechtsnachfol-
ger nach wie vor existiere; denn der Gläubigerschutz erfordere in diesen Fällen
keinen Schuldnerwechsel. Diese Rechtsauffassung widerspricht nicht nur den
Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes und der dazu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; sie beruht auch auf einem
unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG gehören zu den Vermögensgegenständen i.S.d.
Vermögenszuordnungsgesetzes auch Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie
Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der
Zuteilung nach den in § 1 VZOG bezeichneten Vorschriften sind. Mit dieser Be-
stimmung wird der Vermögensbegriff der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages
- EV - umgesetzt, dessen Verständnis demjenigen der Vorschriften des
Grundgesetzes für den Übergang des Reichsvermögens entspricht und der sich
auf die zugehörigen Verbindlichkeiten erstreckt (näher dazu Urteil vom 8. Juli
1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 <233 ff.> m.w.N.). Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht bisher nur für die öffentlich-rechtliche Restitution
nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV ausgesprochen, dass mit dem
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Restitutionsvermögen auch die zugehörigen Lasten übertragen werden, und
dazu auf die nähere Ausformung der entsprechenden Vorschriften des
Einigungsvertrages in § 11 Abs. 2 VZOG verwiesen. Grundlage dieser Ent-
scheidung ist jedoch der für das gesamte Zuordnungsrecht geltende Vermö-
gensbegriff des § 1a Abs. 1 VZOG. Demnach gilt der Grundsatz, dass die Zu-
ordnung von Vermögensgegenständen nach diesem Gesetz sich auch auf die
zugehörigen Lasten erstreckt, umfassend, also auch, soweit im vorliegenden
Fall Art. 21 Abs. 1 EV Grundlage der Zuordnung von Grundstücken ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin werden von der grundstücksakzessori-
schen Zuordnung solcher Verbindlichkeiten auch diejenigen erfasst, deren
Schuldner im Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch existierte oder einen
Rechtsnachfolger hatte, denn maßgeblich für den Übergang der Verbindlichkei-
ten ist allein ihr Objektbezug, also ihr unmittelbarer Zusammenhang mit dem
zugeordneten Vermögensgegenstand, und nicht das Schicksal des jeweiligen
Schuldners oder seines Rechtsnachfolgers. Zu Unrecht stellt die Klägerin dies
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1996 - VIII
ZR 266/95 - (BGHZ 133, 363) in Frage. Dort hat der Bundesgerichtshof den
Übergang von Verbindlichkeiten aus einem Energielieferungsvertrag verneint,
den nicht der frühere Rechtsträger des Grundstücks, sondern der Nutzungsbe-
rechtigte in eigenem Namen abgeschlossen hatte, und dies auf die Erwägung
gestützt, unmittelbaren Bezug zu dem zugeordneten Gegenstand des Aktiv-
vermögens habe in solchen Fällen nur das Rechtsverhältnis zwischen dem frü-
heren Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten, nicht aber ein Vertragsver-
hältnis, das der Nutzungsberechtigte mit einem Dritten abgeschlossen habe.
Entscheidend ist also auch insoweit der unmittelbare Objektbezug der Verbind-
lichkeit. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf auf-
merksam gemacht, dass für einen Übergang von Vertragsverhältnissen, die der
Nutzungsberechtigte mit Dritten zur Ausübung seines Nutzungsrechts ge-
schlossen habe, auch keine praktische Notwendigkeit bestehe, weil der ur-
sprüngliche Vertragspartner - anders als in dem Art. 21 EV zugrundeliegenden
Regelfall - mit der Wiedervereinigung nicht untergegangen sei, sondern weiter
existiere. Dies ist jedoch nicht die ausschlaggebende Erwägung für die Vernei-
nung des Übergangs solcher Verbindlichkeiten. Maßgebliches Kriterium für de-
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ren Zuordnung ist und bleibt vielmehr der unmittelbare sachliche Zusammen-
hang zwischen Vermögensgegenstand und Schuld; denn die Zuordnung der
Verbindlichkeiten hat nicht vorrangig den Gläubigerschutz im Blick, sondern den
konkreten Bezug zwischen dem Vermögensgegenstand und den daran
haftenden Rechten und Pflichten. Insoweit hat sich der Bundesgerichtshof aus-
drücklich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zueigen
gemacht (a.a.O. S. 368 sowie Urteil vom 9. Februar 1994 - VII ZR 29/94 -
BGHZ 128, 393 <400>).
Im vorliegenden Fall steht dem Übergang der Verbindlichkeiten auf die Klägerin
auch nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1, der die
Grundmittelkreditverträge seinerzeit abgeschlossen hat, nur zu einem geringen
Teil Rechtsträger der zu bebauenden Grundstücke war. Dies ändert nichts dar-
an, dass er - wie das Verwaltungsgericht für den Senat bindend festgestellt
hat - die Finanzierungslast für die Errichtung der als Bestandteil des komplexen
Wohnungsbaus angesehenen Wohnungen zu tragen und damit Investitionen zu
tätigen hatte, die im Ergebnis ausschließlich dem Rechtsträger oder in Aussicht
genommenen Rechtsträger der Grundstücke zugute kamen. Im Einklang damit
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Werklohnverbindlichkeiten für
Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten, bei einem zur
Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den „Passiven“ gehören, die
konkret grundstücksbezogen sind, und daher der neue Eigentümer für die auf
Bereitstellung der finanziellen Mittel eingegangene Verbindlichkeit einzustehen
hat (Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - Neue Justiz 1997, 255
<256>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 Abs.1 und Abs. 3, Art. 22 Abs.1 Satz 7
VZOG
§ 1a Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2
Stichworte:
Vermögenszuordnungsrecht; Vermögensbegriff; Zuordnung von Verbindlichkei-
ten; Objektbezug der Verbindlichkeiten; Grundmittelkreditvertrag; komplexer
Wohnungsbau; Finanzierung von Wohnbaumaßnahmen.
Leitsatz:
Die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach dem Vermögenszuord-
nungsgesetz umfasst die Verbindlichkeiten, die konkret auf den zugeordneten
Vermögensgegenstand bezogen sind (im Anschluss an das Urteil vom 8. Juli
1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231).
Beschluss des 3. Senats vom 8. Juni 2007 - BVerwG 3 B 107.06
I. VG Berlin vom 26.04.2006 - Az.: VG 27 A 173.05 -