Urteil des BVerwG vom 28.07.2005

Grundstück, Fehlerhaftigkeit, Eigentum, Feststellungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 107.05
VG 1 K 2834/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
21. April 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Ent-
scheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in
ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die
Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten
ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der
konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von
Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein
wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert
ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen
soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in
keiner Weise. Zur Begründung wird allein darauf verwiesen, dass die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, die erhobene Feststellungsklage sei wegen fehlenden Rechts-
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schutzbedürfnisses unzulässig, weil weder der Kläger noch seine Rechtsvorgänger
jemals Eigentum oder eine eigentumsähnliche Rechtsposition an dem streitigen
Grundstück erlangt hätten, rechtsfehlerhaft sei. Die folgenden Darlegungen be-
schränken sich darauf zu begründen, woraus sich die - vermeintliche - Fehlerhaftig-
keit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergeben soll. Dabei wird weder
eine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in der erforderlichen Weise
herausgearbeitet noch deren grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Ebenso wenig ist
allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Art. 237 § 2 Abs. 5 EGBGB
rechtsfehlerhaft ausgelegt, "wobei gerade der Auslegung dieser Vorschrift grundsätz-
liche Bedeutung zukomme, so dass schon aus diesem Grunde die Revision zuzulas-
sen sei", den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Auch insoweit folgen lediglich Ausführungen, weshalb die Auffassung des Verwal-
tungsgerichts falsch sein soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert