Urteil des BVerwG vom 11.07.2002

Urteil vom 11.07.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 107.02
VGH 25 CS 02.834
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 29. Mai 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 660 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil - abgesehen davon, dass
dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht
entsprochen wurde - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel