Urteil des BVerwG vom 30.06.2006

Rückforderung, Verfahrensmangel, Rückgabe, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 106.05
VG 9 A 133.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 27. April 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 245 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den in
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO festgelegten Anforderungen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Revision
grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Ur-
teil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die vorliegend zu
beurteilende Beschwerdebegründung zeigt keinen der genannten Revisionszu-
lassungsgründe auf. Sie benennt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung noch rügt sie die Divergenz zu einer höchstrichterlichen Entschei-
dung.
Die Beschwerde macht auch keinen Verfahrensfehler geltend. Zwar beanstan-
det die Klägerin, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
in zwei Punkten unzutreffend seien. Das betrifft zum einen die Frage, auf wel-
ches Wirtschaftsgut sich die Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs
wegen des zwischenzeitlich erfolgten Schadensausgleichs bezieht. Während
die Klägerin aus der Formulierung des angefochtenen Bescheides entnimmt,
die Rückforderung gründe sich nur auf die Rückgabe eines Teils der entzoge-
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nen Grundstücke, hat das Verwaltungsgericht aus dem Gesamtinhalt des Be-
scheides entnommen, dass die Rückforderung wegen der Rückgabe des ge-
samten entzogenen und im Lastenausgleich entschädigten Grundbesitzes er-
folge. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dieser un-
terschiedlichen Bewertung nicht, zumal die Erben der unmittelbar Geschädigten
unstreitig tatsächlich den gesamten Grundbesitz zurückerhalten haben.
Die Klägerin meint zum anderen, die Kenntnis vom Schadensausgleich sei dem
Lastenausgleichsamt schon durch ihre Vorsprache im Jahre 1990 vermittelt
worden; dazu müsse die damalige Sachbearbeiterin als Zeugin vernommen
werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorsprache aus Rechtsgründen für
irrelevant gehalten, weil der Schadensausgleich erst am 31. Dezember 1992
durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes eingetreten sei.
Auch insoweit liegt ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts offenkundig
nicht vor, weil sich dessen Aufklärungspflichten maßgeblich nach der materiell-
rechtlichen Auffassung des Gerichts richteten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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