Urteil des BVerwG vom 10.02.2005

Kostenvoranschlag, Sanierung, Gebäude, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 106.04
VG 2 K 571/02 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
23. Juni 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
1. Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat sich die Klägerin erst in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober
2004 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 2. September
2004 berufen. Zudem legt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Hierzu hätte sie eine Rechtsfrage, die für
die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, bezeichnen und näher ausführen
müssen, inwiefern diese Rechtsfrage der - gegebenenfalls erneuten oder weiterge-
henden - Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, inwiefern mit dieser
Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon ein
Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwar-
ten steht. Das leistet die Klägerin nicht.
2. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat die Klägerin das Vorliegen von
Verfahrensmängeln behauptet. Sie rügt insofern, das Verwaltungsgericht habe drei
Personen nicht als Zeugen vernommen, und die Begründung seiner Entscheidung
beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze. Auch diese Rügen sind jedoch unzu-
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lässig, weil sie ebenfalls nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entspre-
chen.
a) Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die
- anwaltlich vertretene - Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Dass das Verwal-
tungsgericht von einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung abgesehen hat,
könnte daher nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich die Beweis-
aufnahme aufgedrängt hätte und das Absehen von ihr darum als ermessensfehler-
haft erschiene (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hierzu lässt die Beschwerdebegründung jegliche
Darlegung vermissen. So fehlt schon jede Angabe darüber, was genau die Klägerin
im ersten Rechtszug in das Wissen der drei Zeugen gestellt hat. Es lässt sich nicht
einmal beurteilen, ob diese Beweistatsachen nach dem maßgeblichen Rechtsstand-
punkt des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung erheblich gewesen wären.
Zu einer entsprechenden Darlegung bestand umso mehr Anlass, als das Verwal-
tungsgericht für eine Bejahung der gesetzlichen Voraussetzung, dass das fragliche
Gebäude am 3. Oktober 1990 der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte, eine
bloße Absichtsbekundung nicht als ausreichend ansah, sondern eine konkrete
Ausführungsplanung, "geeignete Maßnahmen" oder "sonstige objektive Umstände"
verlangte.
b) Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht dargetan. Er liegt nicht schon darin,
dass das Verwaltungsgericht aus einem tatsächlichen Umstand - nämlich dass 1992
ein Kostenvoranschlag für eine Sanierung des Gebäudes eingeholt worden ist - nicht
den Schluss zieht, den die Klägerin für richtig hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert