Urteil des BVerwG vom 22.10.2003

Form, Erinnerungswert, Rüge, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 105.03
VG 27 A 67.98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO geltend gemacht wird, ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht vor, es habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob
im vorliegenden Fall die tatsächlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 Zuord-
nungsergänzungsgesetz (ZOEG) vorgelegen haben. Diese Rüge greift nicht durch,
denn das Gericht hatte aus seiner Sicht keine Veranlassung, die vom Kläger ver-
missten Sachverhaltsermittlungen anzustellen.
Die Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der vom Tatsachengericht
zugrunde gelegten materiellrechtlichen Auffassung. Das angefochtene Urteil geht
von der Ansicht aus, die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten das streitgegenständ-
liche Flurstück nicht aus "rückgabebedingten Gründen" (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 ZOEG) aus-
sondern und wirtschaftlich abschreiben wollen. Von diesem rechtlichen Ausgangs-
punkt aus waren Ermittlungen entbehrlich, die lediglich den Beweis dafür hätten
erbringen können, dass das streitige Flurstück in der Unternehmensbilanz nicht, nur
mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden sei. Das
Verwaltungsgericht durfte daher den Antrag des Klägers auf Heranziehung der
DM-Eröffnungsbilanz der Beigeladenen - wie geschehen - mit der Begründung ab-
weisen, mangels Anhaltspunkten dafür, dass den Vertragsparteien der Restitutions-
anspruch des Klägers bekannt war, könne sich allein aus der Bilanzierung nicht er-
geben, ob diese aus rückgabebedingten Gründen so erfolgt ist.
- 3 -
Der Einwand des Klägers, § 6 Abs. 3 ZOEG sei dahin zu verstehen, dass bei einer
Bilanzierung in der dort genannten Weise von einer Kenntnis der Beteiligten von der
Restitutionsbelastung auszugehen sei, geht ins Leere. Selbst wenn es sich so ver-
halten sollte, würde sich dies nicht mit dem - für die Entscheidung über die Verfah-
rensrüge maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts
decken. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung der vorgenann-
ten Bestimmung hätte die Beschwerde allenfalls mit einer Grundsatzrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht aber einer Verfahrensrüge angreifen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski