Urteil des BVerwG vom 20.02.2008

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 104.07
VG 15 A 203.03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 13. August 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt den
allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Um den Zulassungsgrund der Abweichung hinlänglich darzulegen, hätte die
Klägerin einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts benennen und diesem einen abweichenden
Rechtssatz gegenüberstellen müssen, den das Verwaltungsgericht aufgestellt
und auf den es seine Entscheidung gestützt hat. Das leistet die Klägerin nicht.
Sie beruft sich zwar auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den
- insoweit gleichlautenden - Urteilen vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 27.06
u.a. - (IFLA 2007, 136) zu den Anforderungen an den Nachweis kommunalen
Alteigentums bei buchungsfreien Liegenschaften. Sie zeigt indes nicht auf, dass
das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt
hätte. Das scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die genannten Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts kommunale Ansprüche auf öffentliche Restitu-
1
2
- 3 -
tion nach Art. 21 Abs. 3 EV bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV
betrafen, um die es vorliegend nicht geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2
VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
3