Urteil des BVerwG vom 09.10.2006

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 103.06 (3 PKH 22.06)
VG 2 K 2535/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2006
wird verworfen.
Der Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe für das Beschwer-
deverfahren zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Für die Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Hierauf sind die Beschwerde-
führer in der Rechtsmittelbelehrung, die das Verwaltungsgericht seiner Ent-
scheidung beigefügt hat, auch hingewiesen worden.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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