Urteil des BVerwG vom 15.09.2004

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Erlass, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 103.04 (3 PKH 8.04)
VG 11 K 4354/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und van S c h e w i c k
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18.
Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts kann keinen Erfolg haben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und in
ihrem Rahmen die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen nach § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 und § 121 Abs. 1 ZPO u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern beur-
teilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich genügend Anhaltspunkte
dafür ihrem Vorbringen und dem sonstigen Inhalt der Akten entnehmen lassen.
Der Kläger erstrebt mit seinem als "Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Mai 2004"
bezeichneten Rechtsbehelf die Zulassung der Revision. Nach § 132 Abs. 2 VwGO
kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil
des Instanzgerichts beruhen kann. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem
sonstigen Inhalt der Akten lassen sich genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen
eines Revisionszulassungsgrundes entnehmen.
Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf, ihr also grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Verwaltungsge-
richts in einer entscheidungserheblichen Frage von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts, auf denen das Urteil beruhen kann, sind
ebenfalls nicht dargetan. Zwar trägt der Kläger vor, er habe "die drei Berufsrichterin-
nen vorsorglich wegen Befangenheit für den Fall abgelehnt (ZPO § 42), sofern sich
diese nicht an die Ausführungsbestimmungen zum 2. SED-Unrechtsbereinigungs-
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gesetz zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. Februar 1993 Drucksache
92/93 an den Bundesrat halten würden, insbesondere S. 115 Anwendung des DDR-
Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 GBl I Nr. 60 S. 1459 §§ 39 i.V.m
42 strafrechtliche i.V.m. berufliche Rehabilitierung im Kontext einer strafrechtlichen
Rehabilitierung." Er behauptet ferner, er habe den nach "DDR-Recht partiell ge-
schäfts- und prozessunfähigen 3 Richterinnen nicht die Angelegenheiten gegenüber
erörtern dürfen." Die Vorsitzende habe das abgelehnt. Darin ist jedoch kein Verstoß
des Verwaltungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und
faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) zu erkennen. Aus-
weislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2004 wurde
in der fast zweistündigen Sitzung der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten im
Beisein des anwaltlich vertretenen Klägers erörtert. Es sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, alle relevanten Tat-
sachen und rechtlichen Würdigungen vorzubringen. Dabei war es angesichts des
Umfangs des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten - die Prozessakten des
Verwaltungsgerichts umfassen fünf Bände - Aufgabe der Vorsitzenden, auf einen
konzentrierten Vortrag hinzuwirken.
2. Die bereits eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-
mächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
3. Den mit Schriftsatz des Klägers vom 9. September 2004 an den beschließenden
Senat gerichteten "Antrag auf Eilverfahren sowohl im PKH- als auch Klage-/Be-
schwerdeverfahren", versteht der beschließende Senat als Bitte, über das Gesuch
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Revision möglichst umge-
hend zu entscheiden, nicht jedoch als förmlichen Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung. Für den Erlass einer derartigen Anordnung wäre das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht zuständig (§ 123 Abs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F.
des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette