Urteil des BVerwG vom 15.01.2008

Wiederaufnahme des Verfahrens, Nachzahlung, Fristversäumnis, Mittellosigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 102.07 (3 PKH 10.07)
(OVG 3 L 229/07 und 3 O 239/07)
VG 9 A 364/06 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 23. Juli 2007 Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 23. Juli 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Be-
ruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2005 bzw. 22. November 2006 stellte das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt fest, dass der Kläger Verfolgter im
Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist und die Verfolgungszeit ins-
gesamt vom 17. Juli 1968 bis 1. Oktober 1972 andauerte sowie Ausschlie-
ßungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 23. De-
zember 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom
27. November 2006 mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 184 € monatlich nach
§ 8 BerRehaG. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2006 beantragte der Kläger
darüber hinaus eine Nachzahlung von Ausgleichsleistungen seit dem Antrag
auf berufliche Rehabilitierung vom 22. November 2001. Dieses Begehren wur-
de mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete
Klage wurde mit seit dem 25. Mai 2007 rechtskräftigem Urteil vom 18. April
2007 abgewiesen. Die am 4. Juni 2007 unter Vorlage eines Beschlusses des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2003 sowie eines Beschlusses
des Landgerichts Magdeburg vom 18. März 2003 beantragte Wiederaufnahme
des Verfahrens wurde mit Urteil vom 23. Juli 2007 abgelehnt.
1
2
- 3 -
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Der Senat legt das Begehren des Klägers im Schriftsatz
vom 11. Oktober 2007, „das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben
und die Stadt Magdeburg zu verpflichten, …“ als Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
23. Juli 2007 aus. Zum einen hat nicht das Oberverwaltungsgericht in dieser
Sache Urteile erlassen, sondern das Verwaltungsgericht. Zum anderen bezie-
hen sich die Ausführungen des Klägers auch inhaltlich auf das Vorgehen dieses
Gerichts und sind nur dessen Entscheidungen der Eingabe als Anlage bei-
gefügt.
Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach
der am 8. August 2007 erfolgten Zustellung des Urteils erhoben worden ist.
Über diese Frist war der Klägers in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ord-
nungsgemäß aufgeklärt worden. Die Fristversäumnis kann nicht durch eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den Prozesskostenhil-
feantrag behoben werden. Eine unverschuldete Fristversäumnis, die nach § 60
Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, liegt bei Mittellosigkeit
nur vor, wenn wenigstens der Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechts-
mittelfrist gestellt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 60
Rn. 15). Daran fehlt es hier, da auch die Prozesskostenhilfe erst im Schriftsatz
vom 11. Oktober 2007 beantragt worden ist. Im Übrigen hat die Beschwerde
auch materiellrechtlich keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist
die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers
noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulas-
sungsgründe vorliegen könnte.
3
4
- 4 -
Aus den genannten Gründen ist auch die Beschwerde selbst zu verwerfen. Von
einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren unterbleibt
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
5
6
7