Urteil des BVerwG vom 04.05.2005

Ausschluss, Entschädigung, Rechtseinheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 102.04
OVG 2 LB 98/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 551 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte Frage des
revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit
oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung im Revisionsverfahren bedarf. Der
Beklagte hält die Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der geringen
Schuld, das Voraussetzung für die nach § 70 TierSG zu treffende Ermessensent-
scheidung über die Gewährung einer teilweisen Entschädigung bei Tierverlusten ist,
bei Pflichtverstößen nach § 69 Abs. 3 TierSG für grundsätzlich bedeutsam. Diese
Frage ist einer allgemeinen bundesrechtlichen Klärung nicht zugänglich. Das Maß
der Schuld bei einem Verstoß der in § 69 Abs. 1 und Abs. 3 TierSG genannten Vor-
schriften, die zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Tierseuchenentschädigung
führen, lässt sich nur im Einzelfall unter umfassender Abwägung der tatsächlich fest-
gestellten Gesamtumstände ermitteln (Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C
19.93 - BVerwGE 98, 111 <118>). Das Merkmal der geringen Schuld in § 70 TierSG
ist bezogen auf den Schutzzweck der jeweiligen tierseuchenrechtlichen Vorschrift,
deren Missachtung zu einem Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 69
TierSG geführt hat (vgl. Urteil vom 30. März 1995 a.a.O.). Nach § 69 Abs. 3 TierSG
entfällt der Anspruch auf Tierseuchenentschädigung, wenn der Tierbesitzer die nach
landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Melde- oder Beitragspflichten gegenüber
der Tierseuchenkasse verletzt. Das Maß der Schuld kann nur im Einzelfall unter
Berücksichtigung der jeweils verletzten landesrechtlichen Vorschrift und deren
Schutzzweck beurteilt werden. Aus dem Bundesrecht lässt sich keine verallgemeine-
rungsfähige Aussage dazu ableiten, ob bestimmte Fälle der Verletzung landesrecht-
licher Meldepflichten nicht als gering schuldhaft anzusehen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette