Urteil des BVerwG vom 27.10.2008

Rücknahme, Rechtsquelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 101.08
VG 30 A 438.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 mit
Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung
ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie abgegeben hat, ohne sich
entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten zu lassen.
Da sie bereits die Beschwerde ohne Beachtung des Vertretungszwangs einge-
legt hatte, liegt es in ihrer Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise,
also persönlich, zurückzunehmen (vgl. nur Beschluss vom 16. Februar 1962
- BVerwG 7 C 66.61 - BVerwGE 14, 19). Die Neufassung des § 67 VwGO durch
das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember
2007 (BGBl I S. 2840) hat daran nichts geändert. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG).
Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Buchheister
1
2
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
VwGO
§ 67 Abs. 4
Stichworte:
Beschwerde; Vertretungszwang.
Leitsatz:
Die Rücknahme einer persönlich eingelegten Beschwerde wird nicht vom Ver-
tretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erfasst.
Beschluss des 3. Senats vom 27. Oktober 2008 - BVerwG 3 B 101.08
VG Berlin vom 21.07.2008 - Az.: VG 30 A 438.05 -