Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Vertragsrecht, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 101.05
OVG 10 LB 1920/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 26. April 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 748,06 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin legt den von ihr allein in Anspruch ge-
nommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine revisible
Rechtsfrage zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern diese Frage der höchst-
richterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Recht-
sprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht.
Sie bezeichnet schon keine Auslegungsfragen zum revisiblen Recht, und zwar weder
zu den §§ 54 ff. VwVfG noch zum privaten Vertragsrecht oder zu den Voraus-
setzungen, unter denen dieses auf öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung finden
kann. Die von ihr formulierten beiden Fragen betreffen vielmehr allein die Anwen-
dung des Vertragsrechts auf den gegebenen Einzelfall. Daran ändert es nichts, dass
die Klägerin diese Subsumtionsfragen abstrakt und hypothetisch formuliert. In Wahr-
heit wirft sie dem Berufungsgericht lediglich vor, das geltende Vertragsrecht in ihrem
Fall falsch angewendet zu haben. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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