Urteil des BVerwG vom 16.02.2009

Ausbildung, Krankenschwester, Gleichwertigkeit, Serbien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 100.08
OVG 13 A 2132/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni
2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Klägerin begehrt die Gleichwertigkeitsanerkennung einer in Serbien ab-
solvierten Ausbildung zur Krankenschwester nach dem Krankenpflegegesetz.
Sie leistete auf Aufforderung des Beklagten zunächst ein neunmonatiges Aner-
kennungspraktikum in einem Krankenhaus. Nachdem die Ausbildungsstätte ihr
nach Abschluss des Praktikums ausreichende theoretische und praktische
Leistungen lediglich bezogen auf die Fähigkeiten einer Krankenpflegehelferin
bescheinigte, erteilte der Beklagte ihr nur die Erlaubnis zum Führen dieser Be-
rufsbezeichnung. Verpflichtungsklage und Berufung der Klägerin sind erfolglos
geblieben. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
hat hingegen Erfolg gehabt und zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und
Zurückverweisung der Sache geführt, weil vom Berufungsgericht nicht hin-
reichend aufgeklärt worden war, ob die serbische Ausbildung nach Dauer und
Intensität einen gleichwertigen Ausbildungsstand vermittelt hat (Beschluss des
Senats vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 108.06 - juris). Mit dem hier angegrif-
fenen Beschluss vom 26. Juni 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung er-
neut zurückgewiesen, nachdem es eine Stellungnahme der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen eingeholt und die Klägerin Unterlagen über ihre
Ausbildung beigebracht hatte. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf
abgestellt, dass die Klägerin den Gleichwertigkeitsnachweis durch das Aner-
kennungspraktikum nicht erbracht habe und auch die Unterlagen über die Aus-
bildung in Serbien und die eingeholte fachkundige Stellungnahme eine Gleich-
wertigkeitsanerkennung nicht zuließen.
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Berufungsgerichts greift die Klägerin nunmehr die Bewertung des Aner-
kennungspraktikums durch das Berufungsgericht an. Hierzu führt sie - zusam-
mengefasst - aus, dass das Praktikum ausdrücklich die Gleichwertigkeitsaner-
kennung als Krankenschwester bezweckt und sie die Ausbildungsinhalte erfolg-
reich absolviert habe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt eine ungenügende
Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
welche Kriterien für den Nachweis der Feststellung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes zu erfüllen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nach dem Krankenpflegegesetz decken sich mit den
Anforderungen an die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer im Aus-
land absolvierten ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung; sie sind in der
Rechtsprechung des Senats hinlänglich geklärt (vgl. nur die Nachweise im Be-
schluss vom 25. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12). Die Grundsatzrüge spricht keinen
darüber hinausgehenden und verallgemeinerungsfähigen Rechtsaspekt an,
sondern zielt der Sache nach allein auf die einzelfallbezogene Annahme des
Berufungsgerichts, wonach die Ergebnisse des Anerkennungspraktikums der
Klägerin auf der Grundlage der ihr von der Ausbildungsstätte erteilten Beurtei-
lung nicht die Zuerkennung der Berufsbezeichnung einer Krankenschwester
rechtfertigten.
Der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in
Form einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor. Die Klägerin
rügt, das Berufungsgericht habe allein auf die Beurteilung ihrer Leistungen
durch die Ausbildungsstätte abgestellt und eine materielle Überprüfung des
Ausbildungsverlaufs etwa anhand der Ausbildungspläne unterlassen. Es habe
nicht berücksichtigt, dass die Ausbildungsinhalte und Leistungsnachweise des
Praktikums, das sie mit „ausreichenden“ Leistungen erfolgreich absolviert habe,
auf den Beruf der Krankenschwester und nicht den einer Krankenpflegehelferin
abzielten. Die Rüge greift nicht durch. Nach dem Prozessstoff war nicht fraglich
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und deshalb nicht weiter aufklärungsbedürftig, dass das Praktikum als Anpas-
sungsmaßnahme für Krankenschwestern dienen sollte und demgemäß die
Ausbildungsinhalte auf dieses Berufsbild zielten. Davon ist ersichtlich auch das
Berufungsgericht ausgegangen. Es hat die Ableistung des Praktikums durch die
Klägerin demgemäß nicht etwa deshalb als ungenügenden Nachweis der
Gleichwertigkeit angesehen, weil die Ausbildung nur auf den Beruf einer Kran-
kenpflegehelferin ausgerichtet gewesen wäre, sondern weil die Klägerin die an
eine Krankenschwester zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt hat. Das Beru-
fungsgericht konnte sich dabei auf die Angaben der Ausbildungsstätte stützen,
wonach sich die noch ausreichenden Leistungen der Klägerin ausschließlich auf
die Fähigkeiten einer Krankenpflegehelferin beziehen. Es ging also - mit
anderen Worten - nicht um das Ziel des Anerkennungspraktikums, sondern
darum, dass die Klägerin dieses Ziel nicht erreicht hat.
Unabhängig davon greift die Aufklärungsrüge nicht durch, weil das Berufungs-
gericht neben den materiellen Erwägungen das Anerkennungspraktikum selb-
ständig tragend auch deshalb nicht als Gleichwertigkeitsnachweis angesehen
hat, weil ihm die rechtliche Grundlage fehlte. Darauf geht die Klägerin nicht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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