Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 100.05 (3 C 34.05)
OVG 21 A 4183/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen sein Urteil vom 15. April 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Beschwerdeführer
dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisions-
verfahren ist voraussichtlich die Frage zu klären, ob Daten in einer Personenakte des
Bundesamtes für Verfassungsschutz auch dann im Sinne von § 13 Abs. 1
BVerfSchG unrichtig sind, wenn sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit deshalb nicht
aufklären lässt, weil das Bundesamt die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die
Erteilung von Auskünften nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig verweigert.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1
und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfest-
setzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2,
§ 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 34.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert