Urteil des BVerwG vom 19.11.2004

Grundstück, Fahrzeug, Parkraum, Garage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 100.04
OVG 8 A 2057/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l er und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist ein Verfahrensfehler
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechend den Anforderungen von § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn zu erwarten ist,
dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts
zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher
Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die
Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfah-
ren erheblich sein wird, eingegangen werden.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit dort ausge-
führt wird, dass der auf die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes zuguns-
ten der Beschwerdeführer zielende Rechtsstreit wesentlich von der Frage der Zu-
mutbarkeit der baulichen Veränderungen ihres Grundstücks und der durch eine Ein-
richtung im öffentlichen Verkehrsraum entstehenden Einwirkungen abhänge, wobei
in besonderem Maße auf ihre persönlichen Umstände abzustellen sei, macht selbst
der eigene Vortrag der Beschwerdeführer deutlich, dass es sich insoweit um eine
Einzelfallentscheidung handelt. Von keinem anderen Maßstab ist im Übrigen auch
das Berufungsgericht ausgegangen. Des Weiteren verweisen die Beschwerdeführer
auf Prüfpflichten, die der Beklagten oblegen hätten. Ihrer Auffassung nach hätte die
Beklagte die finanziellen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Umbaukosten
durchleuchten und die besonderen Behinderungen und die dadurch hervorgerufenen
Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen der Beschwerdeführer durch Sachver-
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ständigengutachten feststellen lassen müssen. All dies betrifft jedoch allein den kon-
kreten Einzelfall. Welches die Frage der Beweislast sein soll, die nach Auffassung
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bisher noch nicht hinreichend ge-
klärt ist, wird in der Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet. Abgesehen davon stel-
len sich Beweislastfragen ohnehin nicht mehr, nachdem das Berufungsgericht fest-
gestellt hat, dass die Beschwerdeführer ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück sowohl in
der Garage als auch im Bereich der Zufahrt abstellen können und ihnen, selbst wenn
man zu ihren Gunsten annehmen wolle, dass ihnen ein vergleichsweise unbe-
schwerliches Aufsuchen und Verlassen bzw. Be- und Entladen nicht möglich sei,
jedenfalls die erforderliche Verbreiterung der Zufahrt zumutbar sei. Zulässige und
begründete Rügen gegen diese Feststellungen haben die Beschwerdeführer nicht
erhoben.
2. Ebenso wenig führt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen
Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gerügt wird, dass das Gericht dem
Beweisangebot der Beschwerdeführer nicht vollständig nachgekommen sei, durch
richterliche Inaugenscheinnahme zu klären, dass der vorhandene Parkraum zum
Abstellen des PKWs der Beschwerdeführer nicht ausreiche und dass sie aufgrund
ihrer außergewöhnlichen Behinderungen nicht in der Lage seien, aus dem dort ab-
gestellten Fahrzeug auszusteigen. Durch den Berichterstatter wurde im Berufungs-
verfahren zur Klärung dieser Fragen ein Augenscheinstermin auf dem Grundstück
der Beschwerdeführer durchgeführt. Es wird von den Beschwerdeführern nicht dar-
gelegt oder ist sonst ersichtlich, weshalb sich dem Gericht über die dort getroffenen
Feststellungen hinaus eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Er-
gänzende förmliche Beweisanträge wurden durch den Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführer, der am Augenscheinstermin selbst teilgenommen hat, nicht ge-
stellt. Ebenso wenig wird die Behauptung unterlegt, das Gericht habe sich auf die
Einschätzung des Berichterstatters nicht verlassen dürfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert