Urteil des BVerwG vom 13.07.2002

Restitution, Beitrag, Beschwerdeschrift, Anerkennung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 100.02
VG 30 A 709.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 22. März 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt
sich nicht, dass der Rechtssache - wie behauptet - grundsätz-
liche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher
höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft,
deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entschei-
dung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten er-
scheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Be-
deutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung
mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechts-
streit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des
Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe
des Grundes, der die Anerkennung der rechtlichen Bedeutung
rechtfertigen soll, dargelegt werden. Diesen Anforderungen ge-
nügt die Beschwerdeschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Restitution eines früher
gemeindeeigenen Grundstücks gerichtete Klage wegen Versäumung
der Antragsfrist des § 7 Abs. 3 VZOG abgewiesen. Zur Begrün-
dung hat es u.a. ausgeführt, es handele sich hierbei um eine
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materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgrei-
fen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sei.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, "ob es sich tatsächlich
um eine materielle Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung
zum endgültigen Verlust des Zuordnungsanspruchs führt, so dass
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Wiederauf-
greifen des Verfahrens nicht möglich ist." Mit dieser Frage-
stellung wird die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast
nicht gerecht. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, die
Rechtsausführungen des vorinstanzlichen Gerichts in Frageform
zu kleiden (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B
137.92 - Buchholz 310 § 133 Nr. 6), ohne sich mit ihnen ge-
danklich näher auseinanderzusetzen. "Darlegen" bedeutet schon
nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur auf etwas hinwei-
sen; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläu-
tern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl.
BVerwGE 13, 90, 91). Demgegenüber enthält sich die Beschwerde-
begründungsschrift jeglicher argumentativen Auseinandersetzung
mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und weist keinen
eigenen sachlichen Beitrag zur Problemlösung auf.
Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht - wie es erforderlich
gewesen wäre - dargelegt, inwiefern es auf die Beantwortung
der aufgeworfenen Frage für den Ausgang des erstrebten Revisi-
onsverfahrens ankommt. Die Frage, ob bei Versäumung der Frist
des § 7 Abs. 3 VZOG die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) und/oder des Wiederaufgrei-
fens des Verfahrens (§ 51 VwVfG) zur Anwendung kommen können,
wäre selbst wenn sie zu bejahen wäre, nur entscheidungserheb-
lich, wenn von der Klägerin seinerzeit entsprechende Anträge
unter Beachtung der hierfür geltenden formellen und materiel-
len Voraussetzungen zumindest gestellt worden wären. Dass eine
solche Antragstellung erfolgt ist, wird aber weder von der Be-
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schwerde vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den vom Verwal-
tungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungs- und Prozessun-
terlagen.
Im Übrigen kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass die
entscheidungstragenden Darlegungen des Urteils vom 28. März
1996 (- BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39) zu der die private
Restitution betreffenden Fristbestimmung des § 30 a VermG im
Wesentlichen auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VZOG zu-
treffen, die die öffentliche Rstitution betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn