Urteil des BVerwG vom 29.03.2010
Satzung, Gesellschaftsvertrag, Willkür, Gesellschafter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 10.10
VGH 6 S 3314/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 29. September 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 165 334,63 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, gestützt auf das Rettungsdienstge-
setz des Landes Baden-Württemberg, die Zahlung von Entgelten in Höhe von
165 334,63 € für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport in dem
Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Im Jahr 1976 war zwischen den Lan-
desverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreu-
zes und dem Gesundheitsministerium des Landes vereinbart worden, dass das
Rote Kreuz den Rettungsdienst mit seinen Gliederungen in allen Rettungs-
dienstbereichen des Landes durchführt. Zwischen den Beteiligten ist unter an-
derem streitig, ob diese Vereinbarung weiterhin Gültigkeit hat und ob die vom
Kreisverband Freiburg im Jahr 2002 gegründete Klägerin eine Gliederung des
Roten Kreuzes im Sinne der Vereinbarung ist. Die Leistungsklage der Klägerin
hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt; die dagegen eingelegte Beru-
fung des Beklagten hat vor dem Berufungsgericht nur hinsichtlich der von der
Klägerin zusätzlich beanspruchten Säumniszuschläge zu einer Abänderung
geführt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsge-
richts richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
1
- 3 -
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, wie der im Rettungsdienstgesetz
des Landes verwendete Begriff der Vermittlung von Einsätzen auszulegen ist,
begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft, soweit sie sich auf das Landesrecht be-
zieht, kein revisibles Recht. Soweit der Beklagte geltend macht, die Auslegung
des Landesrechts durch das Berufungsgericht verletze ihn in seiner Berufsfrei-
heit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ist damit noch keine klärungsbedürftige Frage des
als Auslegungsmaßstab herangezogenen Bundes(verfassungs)rechts aufge-
worfen. Der vom Beklagten angesprochene Vergleich, den das Bundesverwal-
tungsgericht in einem anderen Verfahren zum Verständnis des Begriffs „vermit-
teln“ im Sinne des Landesrechts angeregt hatte, führt nicht weiter; denn er be-
sagt nichts dazu, ob der Auslegungsmaßstab des Bundesrechts selbst einen
die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Außer-
dem ging auch dieser Vergleichsvorschlag erkennbar von einer Letztentschei-
dung der Rettungsleitstelle aus.
b) Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler können ebenfalls
nicht zur Zulassung der Revision führen. Er wendet sich zum einen gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1976
auch unter der Geltung der derzeitigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes
des Landes Gültigkeit habe; diese Annahme beruhe - so der Beklagte - auf ei-
ner Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze und sei Willkür. Zum ande-
ren greift er die Annahme des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin als
Gliederung im Sinne der Vereinbarung von 1976 anzusehen sei, und rügt, dass
das Berufungsgericht bestimmte Vorschriften der Satzung des Landesverban-
des des Roten Kreuzes und des Gesellschaftsvertrages der Klägerin nicht rich-
tig gewürdigt habe. Damit sind keine Verfahrensfehler dargetan, auch keine
Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Vielmehr wendet sich
der Beklagte gegen die Auslegung und Bewertung der besagten Vereinbarung
sowie der Organisationsstruktur des Roten Kreuzes. Das betrifft die materiell-
rechtliche Richtigkeit der Entscheidung, aber keine Frage des Prozessrechts.
2
3
4
- 4 -
Im Übrigen kann von einer unzutreffenden Würdigung oder gar Willkür keine
Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr von sachlichen Erwägungen
leiten lassen, indem es darauf abgestellt hat, dass sich ungeachtet der Geset-
zesänderungen die Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht ent-
scheidend geändert habe und die Parteien der Vereinbarung von 1976 die Ge-
setzesänderung nicht zum Anlass genommen hätten, die Vereinbarung zu än-
dern oder zu kündigen. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht vorgenom-
mene Einordnung der Klägerin als Gliederung des Roten Kreuzes. Es hat die
vom Beklagten angeführte Satzung des Landesverbandes und den Gesell-
schaftsvertrag der Klägerin nicht etwa unberücksichtigt gelassen, sondern im
Einzelnen dargelegt, dass (unter anderem) nach eben diesen Regelungen eine
entsprechende Einordnung der Klägerin als von dem Kreisverband beherrschte
und in die Gesamtorganisation des Roten Kreuzes eingebundene Gesellschaft
gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag eine Einrich-
tung des Kreisverbandes Freiburg des Deutschen Roten Kreuzes; nachgeord-
nete Verbände und Einrichtungen zählen zu den Gliederungen im Sinne der
Satzung des Landesverbandes. Die von dem Beklagten angeführten Bestim-
mungen der genannten Satzung (dort § 1 Abs. 4 und § 6 Abs. 2) und des Ge-
sellschaftsvertrages (dort § 6 Nr. 3) über die Aufnahme weiterer Mitglieder oder
Gesellschafter stehen dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie ersichtlich
keine von den Kreisverbänden selbst gegründeten gemeinnützigen Rotkreuz-
gesellschaften betreffen, sondern außerhalb der Organisationsstruktur des Ro-
ten Kreuzes stehende Organisationen oder Vereinigungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
5
6