Urteil des BVerwG vom 13.03.2007

Ausbildung, Beruf, Mittellosigkeit, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 10.07
VG 3 K 1513/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz (BerRehaG) wegen Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklag-
ten gerichtete Klage abgewiesen, da der Kläger keine Maßnahme im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die der politischen Verfolgung gedient hat und in
seinen ausgeübten, begonnenen oder erlernten oder durch den Beginn einer
berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf eingegriffen hat,
habe darlegen bzw. im Sinne von § 25 BerRehaG glaubhaft machen können.
Dem an den „Vorsitzenden Richter beim Bundesverwaltungsgericht“ gerichteten
Schreiben des Klägers vom 23. und 24. Januar 2007 ist sinngemäß zu ent-
nehmen, dass der Kläger die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Auch einem etwa dem Schreiben im Hinblick auf die dargestellte Mittellosigkeit
des Klägers zu entnehmenden Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts könnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulas-
sen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemein-
samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwal-
tungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfah-
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rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers in seinen Schreiben vom
23. und 24. Januar 2007 sowie vom 23. und 24. Februar 2007 noch aus dem
sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen
könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die
gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung nicht
vorliegen, lassen weder in materiellrechtlicher noch in prozessualer Hinsicht
Rechtsfehler erkennen, die eine weitere Überprüfung des Klagebegehrens in
dem angestrebten Revisionsverfahren rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley van Schewick Dr. Dette
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