Urteil des BVerwG vom 08.07.2002

Überprüfung, Verfahrensmangel, Einheit, Anerkennung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 10.02
VG AN 2 K 00.01782
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 365 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die in erster Linie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) sowie auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann kei-
nen Erfolg haben.
1.
Soweit
die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe die
ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt, ist
ihrem Vortrag schon deswegen nicht weiter nachzugehen, weil
ihre Darlegung nicht in prozessordnungsgemäßer Weise erfolgt
ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Weshalb sich die nunmehr ver-
misste Sachverhaltsaufklärung dem Gericht habe aufdrängen müs-
sen, ist dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen. Die Be-
schwerde weist lediglich darauf hin, das Verwaltungsgericht
habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger in erster In-
stanz substantiiert und unter Beweisantritt habe vortragen
lassen, dass und aus welchen Gründen kein Schadensausgleich
erfolgt sei. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen,
zu welchem Beweisthema mit welchem Beweismittel welches Be-
weisergebnis zu erwarten gewesen wäre und welchen Einfluss es
auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Zugrundele-
gung von dessen Rechtsauffassung gehabt hätte. Die Beschwerde
verkennt dabei auch, dass die Wiedererlangung der vollen Ver-
fügungsmöglichkeit über das Grundstück infolge der Wiederver-
einigung eine Rückgabe im Sinne des unwiderleglichen Schadens-
ausgleichs des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG darstellt (vgl. Urteil
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des Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98).
Soweit
die Beschwerde eine gerichtliche Überprüfung im Hin-
blick auf Billigkeitsgründe anmahnt, wird damit kein Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorgetragen.
Soweit
schließlich ein Verfahrensmangel damit begründet wird,
dass es das Verwaltungsgericht habe dahingestellt sein lassen,
dass nur ein Teil des Lastenausgleichs seinerzeit an die Erb-
lasserin ausgezahlt worden sei, unterlässt sie den Hinweis auf
die weitere Begründung des angefochtenen Urteils. Danach ist
der übrige Teil den Erben - also auch dem Kläger - ausgezahlt
worden.
2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechts-
sache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage des
revisiblen Rechts aufwirft, deren zu erwartende revisionsge-
richtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts
zu dienen vermag. Der Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend
dargetan, wenn zumindest die konkrete Rechtsfrage bezeichnet
wird, die für die Entscheidung erheblich sein soll, und ein
Hinweis auf den Grund enthalten ist, der die Anerkennung der
grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. z.B.
BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62). Daran fehlt es.
Die Beschwerdebegründung arbeitet weder eine konkrete Frage-
stellung noch deren Klärungsbedürftigkeit und übergeordnete
Bedeutung heraus. Sie beschränkt sich darauf, die Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und Parallelfälle
zu vermuten.
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz
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kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt wer-
den. Das gilt selbst dann, wenn dazu verfassungsrechtliche Er-
wägungen angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Feb-
ruar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 282).
Darüber hinaus lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass
der Senat sich mit der Verfassungsproblematik im Hinblick auf
§ 349 Abs. 3 LAG bereits ausführlich u.a. im Urteil vom
19. Juni 1997 (BVerwG 3 C 40.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG
Nr. 3, weiter veröffentlicht in VIZ 1997, 637 f. und IFLA
1998, 45 f.) auseinander gesetzt hat. Zur ordnungsgemäßen Dar-
legung aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfahren
zu klärenden Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinander-
setzung mit dieser Rechtsprechung gehört (vgl. DVBl 1960,
854). Daran fehlt es ebenfalls.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel