Urteil des BVerwG vom 03.02.2015

Zusage, Wasserversorgung, Bedingung, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 1.15
VGH 5 S 2316/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger beanspruchen von der Beklagten Eisenbahngesellschaft die Freistel-
lung von den Kosten eines Anschlusses ihres Grundstücks an die öffentliche
Wasserversorgung.
Ausgangspunkt des Streits ist ein zugunsten der Beklagten ergangener Plan-
feststellungsbeschluss für eine Gleis- und Rutschsanierung sowie Böschungs-
sanierung, die für die Reaktivierung der W.bahn als Tourismusbahn vorge-
nommen werden sollen. Da die Kläger eingewendet hatten, dass die Baumaß-
nahmen wegen einer möglichen Beeinträchtigung ihres Brunnens die Wasser-
versorgung ihres Hofgrundstücks gefährden könnten, hatte sich die Beklagte
nach der Zusage 5.16 des Planfeststellungsbeschlusses bereit erklärt, den Hof
der Kläger auf ihre - der Beklagten - Kosten an die öffentliche Wasserversor-
gung der Gemeinde anzuschließen, falls der Brunnen trockenfallen sollte. Ein
Rechtsstreit zwischen den Beteiligten einschließlich der Planfeststellungsbe-
hörde wurde auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs beendet, in
dem unter anderem geregelt worden war, was unter dem Begriff des „Trocken-
fallens“ im Sinne der Zusage zu verstehen sei und in welcher Form gegebenen-
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falls der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorgenommen werden
solle.
In der Folgezeit entstand ein neuer Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob
inzwischen die Voraussetzungen, unter denen der Hof an die öffentliche Was-
serversorgung anzuschließen sei, eingetreten seien. Eine entsprechende gegen
die Beklagte gerichtete Leistungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen eines allein
möglichen Anspruchs aus dem durch den Vergleichsvertrag konkretisierten
bzw. modifizierten Planfeststellungsbeschluss nicht gegeben seien, weil zwar
vieles dafür spreche, dass der Brunnen tatsächlich trockengefallen sei, an-
spruchsbegründend aber lediglich ein „Trockenfallen“ wäre, für das gerade die
planfestgestellten Maßnahmen ursächlich seien; für einen solchen Ursachenzu-
sammenhang fehle es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist
nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Die Kläger halten zunächst für klärungsbedürftig,
„ob trotz einer Bezugnahme in einem privatrechtlichen
Vergleichsvertrag auf ein Planfeststellungsverfahren, in
dem eine Zusage für eine bestimmte Verpflichtung einer
Partei erklärt wird, der privatrechtliche Vergleichsvertrag
eine eigene Rechtsgrundlage - gegebenenfalls unter wel-
chen Voraussetzungen - für Ansprüche zwischen den Par-
teien darstellen kann.“
Sie verweisen darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem Vergleichsvertrag
eine eigenständige Anspruchsgrundlage gesehen habe, und machen geltend,
dass mit dem Vergleich der Streit über die Ursächlichkeit des Trockenfallens
gerade habe ausgeräumt werden sollen.
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Die aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es liegt auf der Hand und bedarf
zur Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass nicht
generell ausgeschlossen werden kann, dass ein Vergleich trotz einer Bezug-
nahme auf ein Planfeststellungsverfahren eine eigene Anspruchsgrundlage
darstellen kann. Ob es sich so verhält, hängt vom Inhalt der getroffenen Verein-
barung und den Umständen ab, unter denen sie abgeschlossen worden ist, und
ist daher eine Frage des Einzelfalls, die den Zugang zur Revisionsinstanz nicht
eröffnen kann. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Kläger allgemein die
Voraussetzungen geklärt wissen wollen, unter denen solche Vergleiche eigen-
ständig anspruchsbegründend seien; denn für solche über den Fall hinauswei-
senden Aussagen bieten weder der Rechtsstreit noch das Beschwerdevorbrin-
gen der Kläger hinreichende Ansatzpunkte.
Ebenso wenig zeigen die Kläger mit ihren weiteren Fragen,
„ob eine Zusage in einem Planfeststellungsbeschluss die
Beweislast für den Eintritt einer Bedingung zu Lasten des
Vorhabenträgers umkehrt“
und
„ob eine Zusage und/oder Modifikation einer Zusage in ei-
nem Vergleichsvertrag die Frage nach der Ursächlichkeit
einer Bedingung überhaupt zulässt oder nicht entfallen
lässt, weil es auf die Ursächlichkeit im Falle des Eintritts
einer vereinbarten Bedingung nicht mehr ankommt,“
einen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
Auch hier ist offenkundig, dass allein die Tatsache der Aufnahme einer Zusage
des Vorhabenträgers in einem Planfeststellungsbeschluss nichts über die Be-
weislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Zugesagte hergibt.
Gleichermaßen liegt es auf der Hand, dass nicht die Rechtsform der Zusage als
solche, sondern der Inhalt der Zusage dafür maßgeblich ist, unter welchen Vo-
raussetzungen das Zugesagte beansprucht werden kann. Die Feststellung die-
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ses Inhalts bestimmt sich jedoch wiederum nach den Einzelumständen des Fal-
les und lässt deshalb eine verallgemeinerungsfähige Beantwortung nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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