Urteil des BVerwG vom 27.08.2014

Feuerwehr, Übertragung, Gleichbehandlung, Verkündung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 1.14
OVG 1 B 66.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2013 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen und führt im Land
Berlin seit mehreren Jahren qualifizierte Krankentransporte durch. Mit Schrei-
ben vom 12. Oktober 2009 beantragte sie bei dem Beklagten erfolglos die
Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung nach dem Gesetz über den Ret-
tungsdienst für das Land Berlin (RDG). Das Verwaltungsgericht hat der Klage
auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin stattgegeben. Auf die Berufung
des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil ge-
ändert und die Klage abgewiesen. Die Notfallrettung werde nach § 5 Abs. 1
Satz 1 RDG von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen.
Daneben könnten den Hilfsorganisationen Aufgaben der Notfallrettung übertra-
gen werden (Satz 2). Nur ausnahmsweise komme gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3
RDG eine Übertragung an andere geeignete private Einrichtungen in Betracht.
Die Voraussetzungen hierfür seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Der Bedarf
an Leistungen der Notfallrettung im Land Berlin könne mit den Kräften der Ber-
liner Feuerwehr und der Hilfsorganisationen hinreichend bewältigt werden. Die
Klägerin werde auch nicht dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung
verletzt, dass der Beklagte eine Vereinbarung über den Einsatz von Rettungs-
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wagen der Bundeswehr im Rettungsdienst des Landes Berlin geschlossen ha-
be. Die Bundeswehr sei keine private Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1
Satz 3 RDG oder einer solchen gleichzusetzen; denn nach der Konzeption der
getroffenen Vereinbarung sei sie mit ihren Rettungsmitteln vollständig in die
Berliner Feuerwehr eingegliedert.
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beru-
fungsurteil hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Beschwerde hält die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des
§ 5 Abs. 1 RDG für nicht vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und
bezeichnet folgende Fragestellungen als grundsätzlich bedeutsam:
„Erfordern die Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1
GG unabhängig von der generellen verfassungs-
rechtlichen Vereinbarkeit eines gesetzlichen objekti-
ven Berufszugangshindernisses bei Auslegung und
Anwendung der in der Privilegierungsbestimmung
enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sowie bei
der Ausübung von Ermessen die Einbeziehung der
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen und In-
teressen eines nicht privilegierten an einem potentiel-
len Marktzutritt interessierten Dritten?“
und
„Kann sich im Anwendungsbereich einer gesetzli-
chen Privilegierungsvorschrift ein Anspruch auf
Gleichbehandlung aus der Gewährleistung des Art. 3
Abs. 1 GG nur dann ergeben, wenn es sich bei der
festzustellenden Bevorzugung eines Dritten, mit dem
die Gleichbehandlung eingefordert wird, um eine
Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestands-
merkmale der Privilegierung und nicht um eine Un-
gleichbehandlung in sonstiger, nicht gesetzlich gere-
gelter Weise handelt?“
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Den behaupteten Klärungsbedarf leitet die Klägerin daraus ab, dass Gegen-
stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang lediglich die Frage nach
der Verfassungsmäßigkeit der Einführung des § 5 Abs. 1 RDG gewesen sei.
Hingegen sei noch ungeklärt, welche grundrechtlichen Anforderungen bei der
dauerhaften Anwendung einer solchen Privilegierungsvorschrift gelten würden.
Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Bei den Bestimmungen des Berliner Rettungsdienstgesetzes handelt es sich
um irrevisibles Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt
werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der
Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allen-
falls dann zu begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ih-
rerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Von dem
Beschwerdeführer ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche bundesrechtliche
Norm verstoßen wird und ob sich bei ihrer Auslegung Fragen grundsätzlicher
Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Recht-
sprechung beantworten lassen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August
2003 - BVerwG 6 B 53.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 38 S. 30 f.
m.w.N. und vom 8. November 2004 - BVerwG 3 B 36.04 - juris Rn. 5 [insoweit
nicht abgedruckt in Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12]). Diese Anforde-
rungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. In der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Bestimmung der
Notfallrettung zur Ordnungsaufgabe und ihre Zuweisung an die staatliche
Feuerwehr in § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sowie die bevorzugte Übertragung der
Durchführung der Notfallrettung auf Hilfsorganisationen nach § 5 Abs. 1 Satz 2
und 3 RDG mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Urteil
vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <84 ff.>; Be-
schluss vom 8. November 2004 - BVerwG 3 B 36.04 - Buchholz 418.15 Ret-
tungswesen Nr. 12 S. 13 f.). Der erkennende Senat hat die in § 5 Abs. 1 Satz 3
RDG genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Aufgabenübertra-
gung auf sonstige private Dritte - „in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf
besteht“ - als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (Urteil vom
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3. November 1994 a.a.O. S. 86 ff.). Diese Feststellung beschränkt sich nicht auf
die Einführung der Privilegierungsregelung, sondern gilt gleichermaßen für de-
ren künftige Anwendung. Danach ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts auch geklärt, dass die Ablehnung eines auf § 5 Abs. 1 Satz 3
RDG gestützten Antrages eines privaten Krankentransportunternehmens mit
Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn und soweit die Berliner
Feuerwehr und die Hilfsorganisationen über die persönlichen und sächlichen
Mittel verfügen, um im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG die bedarfs- und fachgerechte
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung sicherzustellen.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Berufungsgericht die Tatbestands-
voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG zu Unrecht verneint habe, verhilft
das der Grundsatzrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Ob ein besonderer Fall und
ein von Feuerwehr sowie Hilfsorganisationen nicht zu deckender Bedarf nach
§ 5 Abs. 1 Satz 3 RDG gegeben sind, beurteilt sich anhand der Umstände des
Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwar die Alarmierungs-
zahlen in den vergangenen Jahren stetig zugenommen hätten und auch künftig
mit einer weiteren Steigerung zu rechnen sei, jedoch nicht ersichtlich sei, dass
die Zunahme der Notfallrettungseinsätze mit den Kräften der Berliner Feuer-
wehr und der Hilfsorganisationen nicht bewältigt werden könnte (Urteilsabdruck
S. 13 f.). Zu den Rettungsmitteln der Feuerwehr hat es unter Würdigung der
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Beklagten
vom 29. Juli 2009 auch die Rettungswagen der Bundeswehr gezählt (Urteilsab-
druck S. 15). Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen, die mangels
einer begründeten Verfahrensrüge für das Revisionsgericht bindend sind (vgl.
§ 137 Abs. 2 VwGO), lässt sich dem Beschwerdevorbringen kein grundsätzli-
cher Klärungsbedarf entnehmen. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin
geltend macht, erst jüngst habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Pri-
vilegierungsvorschrift im Bayerischen Rettungsdienstgesetz für nichtig erklärt.
Es fehlt jegliche Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), warum diese Ent-
scheidung (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - Vf. 1-VII-10 - BayVBl
2013, 431) Veranlassung gäbe, dem Streitfall der Klägerin grundsätzliche Be-
deutung beizumessen.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen der gerügten Abweichung des angefochte-
nen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - (BVerwGE 97, 79) zuzulassen.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn sich die angefochtene Entscheidung mit
einem sie tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch setzt zu einem
ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des Divergenzgerichts (stRspr
z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Die beanstandete Abweichung muss
sich auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen und sie muss revisibles Recht be-
treffen (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - BVerwG 9 B 29.11 - juris Rn. 2,
vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4 und vom 16. Februar 1976
- BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 S. 23 f.). Hiernach
sind die Voraussetzungen für eine Divergenzzulassung nicht gegeben, weil die
von der Klägerin in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1
RDG geltend gemachte Abweichung ausschließlich nichtrevisibles Recht be-
trifft. Zwar hat der Senat in der herangezogenen Entscheidung die in Rede ste-
hende landesrechtliche Norm in der von ihm seinerzeit für richtig gehaltenen
Auslegung als bundesrechtskonform beurteilt, er hat jedoch nicht entschieden,
dass sie nur in dieser Auslegung bundesrechtlichen Vorgaben standhält, so
dass eine abweichende Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwal-
tungsgericht keinen bundesrechtlichen Widerstreit zu den Ausführungen des
Senats begründet.
3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der behauptete absolute Revisionsgrund
des § 138 Nr. 6 VwGO vorliegt.
Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne
von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Ent-
scheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich nie-
dergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben
worden sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Be-
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schluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <371 ff.>;
BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a
BauGB Nr. 1 Rn. 23). Wird die Frist von fünf Monaten eingehalten, kann ein
Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. Das ist der Fall, wenn
zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des
Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetz-
lich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich
niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O.
Rn. 24; Beschluss vom 9. August 2004 - BVerwG 7 B 20.04 - juris Rn. 17). Da-
nach leidet die angefochtene Entscheidung nicht an einem Begründungsman-
gel. Das Berufungsgericht hat die Fünf-Monats-Frist nicht überschritten. Es hat
sein Urteil am 11. Juni 2013 verkündet. Die vollständig abgefasste Entschei-
dung gelangte spätestens am 8. November 2011 zur Geschäftsstelle (vgl.
Bl. 103 der Gerichtsakte). Hierauf und nicht auf die Zustellung des Urteils an die
Klägerin am 14. November 2013 (ohne Verkündungsvermerk) oder auf die er-
neute Übersendung am 23. Dezember 2013 (mit Verkündungsvermerk) ist ab-
zustellen (Beschluss vom 9. August 2004 a.a.O. Rn. 16). Die Beschwerde legt
auch keine besonderen Umstände dar, die in Verbindung mit dem Zeitablauf
darauf schließen ließen, dass die schriftlichen Urteilsgründe und die für die rich-
terliche Urteilsfindung am 11. Juni 2013 tatsächlich leitend gewordenen Gründe
auseinander fallen. Allein dass die Maximalfrist von fünf Monaten nur um weni-
ge Tage eingehalten ist, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Zusätzliche,
über den bloßen Zeitablauf hinausgehende Gesichtspunkte werden weder von
der Klägerin angeführt, noch bestehen sonst Anhaltspunkte, dass der Zusam-
menhang zwischen richterlicher Überzeugungsbildung und schriftlicher Urteils-
begründung nicht mehr gewahrt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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