Urteil des BVerwG vom 01.03.2010

Mitgliedstaat, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 1.10 (3 C 10.10)
OVG 13 A 2408/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 7. Oktober 2009 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der
pharmazeutische Unternehmer nach Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist im
Sinne des § 105 Abs. 5 AMG daran gehindert ist, den Anspruch auf Verlänge-
rung der fiktiven Zulassung darauf zu stützen, dass das Arzneimittel gemäß
§ 105 Abs. 4c AMG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugelassen ist. Die Frage hat fallübergreifende Bedeutung. Nach Angaben der
Beteiligten sind weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtshängig, in de-
nen über diese Rechtsfrage gestritten wird. Darüber hinaus betrifft die Rechts-
frage alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Nachzulassungsverfah-
ren, in denen eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat noch geltend ge-
macht werden könnte.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 10.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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