Urteil des BVerwG vom 07.07.2008

Wiedererteilung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 1.08
OVG 1 A 417/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Saarlandes vom 26. November 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht
die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
Der Kläger möchte sinngemäß geklärt wissen, in welchem Verhältnis § 17
Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu § 17 Abs. 4 BJagdG steht. Er vertritt insoweit die Auf-
fassung, für die Wiedererteilung eines Jagdscheines sei ausschließlich die Vor-
schrift des § 17 Abs. 4 BJagdG heranzuziehen. Diese Frage würde sich in dem
angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie an den
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts vorbeigeht, wonach die Berufung
des Klägers als unzulässig zu verwerfen war, da das Verwaltungsgericht die
Berufung nicht zugelassen hat und ein Zulassungsantrag mit Beschluss vom
15. November 2007 unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Hiermit setzt sich
die Beschwerde in keiner Weise auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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