Urteil des BVerwG vom 04.09.2007

Entziehung, Aufklärungspflicht, Form, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 1.07
VG 5 A 266/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabi-
litierungsgesetz - VwRehaG - wegen des Entzugs eines Seefahrtbuches und
der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem VEB Deutsche Seereederei.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläge-
rin ab; es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Verfolgte im Sinne des
BerRehaG sei, da sie wegen ihrer MfS-Tätigkeit von der Gewährung von Leis-
tungen nach § 4 BerRehaG ausgeschlossen sei. Auf den gerichtlichen Hinweis,
wonach eine Feststellung zur Verfolgteneigenschaft auch bei Vorliegen von
Ausschließungsgründen erforderlich sei, hob der Beklagte mit Bescheid vom
23. Juli 2004 den Bescheid vom 23. Februar 1999 auf, lehnte die Rehabilitie-
rungsanträge der Klägerin jedoch dennoch ab. Trotz umfangreicher Recher-
chen hätten sich keine hinreichenden Hinweise darauf ergeben, dass der Klä-
gerin das Seefahrtbuch aus politischen Gründen oder willkürlich entzogen wor-
den sei. Sie sei auch nicht aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungs-
entscheidung an der Ausübung des Berufs als Obersteward (-ess) noch eines
sozial gleichwertigen Berufs gehindert gewesen, so dass sie auch nicht Verfolg-
te im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG sei. Das Verwaltungsgericht hat die
gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004 gerichtete Klage abgewiesen, da die
Entziehung des Seefahrtbuches und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht auf einer politischen Verfolgung beruht hätten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache
weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (2.).
1. a) Die Klägerin hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein
ehemaliger Mitarbeiter des MfS von dem Schutzbereich des § 1 Abs. 2
VwRehaG erfasst wird. Die Klärung dieser Frage bedarf schon deswegen kei-
ner Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil die Antwort auf der Hand
liegt. Im Gesetz ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach es auf ehemalige Mit-
arbeiter des MfS nicht anwendbar sein sollte. Das Verwaltungsrechtliche Reha-
bilitierungsgesetz trennt allerdings, wie das Berufliche Rehabilitierungsgesetz
und zahlreiche andere Rehabilitierungsgesetze, zwischen der Rehabilitierung
an sich und der grundsätzlich daraus folgenden sozialen Ausgleichsleistung. So
sind nach § 2 Abs. 2 VwRehaG, ähnlich wie etwa nach § 4 BerRehaG, Folge-
ansprüche ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er
seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
staatlichkeit verstoßen hat. Diese Voraussetzungen können bei einem ehemali-
gen Mitarbeiter des MfS vorliegen, so dass dann Folgeansprüche ausgeschlos-
sen sein können. Dementsprechend zielt wohl auch der ergänzende, hier aber
irrelevante, Vortrag der Klägerin in diese Richtung. So soll offenbar dargelegt
werden, dass ihre Tätigkeit für das MfS nicht gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit verstieß, da sie lediglich dem Zweck gedient habe, das Berufziel
Seefahrt zu verwirklichen. Ein Umkehrschluss aus der Ausnahmevorschrift des
§ 2 Abs. 2 VwRehaG belegt freilich zusätzlich, dass auch ein ehemaliger Mitar-
beiter des MfS grundsätzlich vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setz erfasst wird.
b) Es ist aus Sicht der Klägerin weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung, ob die
Entziehung des Seefahrtbuches eine nach dem Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetz zu überprüfende Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 1
VwRehaG darstellt. Auch mit diesem Vortrag wirft die Klägerin keine klärungs-
bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die sich mit der
Auslegung des § 1 VwRehaG befasst. Vielmehr stellt sie eine Frage, die dem
Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen ist. Ob die Entziehung des See-
fahrtbuches eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG darstellt, kann
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nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Wenn die Tatsacheninstanz auf wei-
tere Feststellungen einzelner Tatbestandsmerkmale einer Norm verzichtet, weil
sie festgestellt hat, dass weitere Tatbestandsmerkmale dieser Norm nicht vor-
liegen, begründet dies zudem schon deswegen keine grundsätzliche Bedeu-
tung, weil es auf die Klärung der aufgeworfenen Frage nicht ankommt.
2. Soweit die Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO rügt, weil das Gericht nicht jedwede Beweiserhebung durchgeführt habe,
um das Vorliegen der von dem Beklagten aufgeführten Differenzen aufzuklären,
rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Zunächst scheitert
die Aufklärungsrüge bereits daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei
im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für not-
wendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der
Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung
nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C
541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der
Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der münd-
lichen Verhandlung am 18. Oktober 2006 keine Beweisanträge gestellt. Das
Gericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Situa-
tion, in der sich die Klägerin seinerzeit befand, ausführlich behandelt. Es gibt
auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dem Gericht eine weitere Aufklärung
des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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