Urteil des BVerwG vom 20.01.2006

Vertretung, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 1.06
VG 6 K 28/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
29. September 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsan-
tragstelle bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz die Erklärung abgegeben, dass er
das Urteil vom 18. Oktober 2005, ihm zugestellt am 19. Oktober 2005, in allen Punk-
ten ablehne und Berufung einlege. Die gesetzliche Berufungsfrist von 4 Wochen bitte
er um 14 Tage zu verlängern, da er angehalten sei, sich "einen Fachanwalt bei der
nächsten Instanz zu beschaffen".
Unter Verweisung auf die dem Urteil vom 29. September 2005 angefügte
Rechtsmittelbelehrung teilt das Verwaltungsgericht Chemnitz dem Kläger mit, dass
eine Berufung gegen sein Urteil nicht zulässig, die Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision das einzige zulässige Rechtsmittel sei, im Übrigen die einmo-
natige Beschwerdefrist gesetzlich nicht verlängert werden könne und für die Einle-
gung der Beschwerde die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Mit
beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 21. November 2005 eingegangenen Schrei-
ben bezog sich der Kläger auf seine am 19. Oktober 2005 eingelegte "Beschwerde
vom 19. Oktober 2005 wegen der Nichtzulassung der Revision".
Die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht
abgeholfen hat und über die deshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133
Abs. 5 VwGO zu entscheiden hat, ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 67 Abs. 1
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt und innerhalb der am 19. Dezember 2005
abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf das Erfordernis der Vertretung und die
Fristen ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie
mehrfach - letztmalig durch Schreiben vom 10. Januar 2006 - hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette