Urteil des BVerwG vom 11.11.2002

Anweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 AV 4.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Anträge werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das
Verfahren wird abgesehen.
- 2 –
G r ü n d e :
Für die Anträge (und "Beschwerden") vom 18. und 24. Oktober
2002, die sich gegen Gerichte und Justizbehörden Hamburgs rich-
ten, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter
keinem in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt gegeben. Weder
liegt ein Fall des § 50 Abs. 1 VwGO (erstinstanzliche Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts) noch ein solcher des
§ 152 Abs. 1 VwGO vor, der ausnahmsweise eine statthafte Be-
schwerde zum Bundesverwaltungsgericht ermöglicht. Eine Anwei-
sung an Justizbehörden Hamburgs, wie sie sich der Antragsteller
offenbar vorstellt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO
sowie auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn