Urteil des BVerwG vom 15.07.2010

Angemessene Frist, Bindungswirkung, Kompetenzkonflikt, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 AV 1.10
VG 9 K 429.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
Als zuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird das
Verwaltungsgericht Chemnitz bestimmt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Kläger beansprucht eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer
nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Er wur-
de mit Beschluss des Bezirksgerichts Dresden von 1991 wegen einer Inhaftie-
rung in der DDR strafrechtlich rehabilitiert und ist Inhaber einer vom Land-
ratsamt Bodenseekreis ausgestellten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Häftlingshilfegesetzes. Im September 2008 erhob er beim Sozialgericht Chem-
nitz Klage gegen das - seinerzeit bereits aufgelöste - Sächsische Landesamt für
Familie und Soziales, die er ausschließlich auf den Rehabilitierungsbeschluss
des Bezirksgerichts stützte. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger seinerzeit in
Kambodscha.
Das Sozialgericht hat die Klage an das Landgericht Dresden verwiesen. Auf die
Beschwerde des Klägers hin hat das Sächsische Landessozialgericht den Be-
schluss geändert und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juni 2009 an das
Verwaltungsgericht Berlin verwiesen; aufgrund des Auslandswohnsitzes des
Klägers sei das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin für die Ansprü-
che zuständig. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte sich mit Beschluss vom
24. März 2010 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Chemnitz, weil der Kläger eine sächsische Behörde in An-
spruch nehme und hieran auch nach Belehrung ausdrücklich festhalte. Das
Verwaltungsgericht Chemnitz lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und
verwies das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2010 an das Verwaltungs-
gericht Berlin zurück; die Verweisung sei willkürlich, weil dem im Ausland le-
benden Kläger keine angemessene Frist für die Stellungnahme zur beabsichtig-
ten Verweisung gewährt worden sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Sache mit Beschluss vom 14. April 2010
dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor-
gelegt. Der Kläger hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren daran fest-
1
2
3
- 3 -
gehalten, Ansprüche nur gegen die Landesdirektion Chemnitz geltend machen
zu wollen, keinesfalls aber gegen eine Behörde des Landes Berlin.
II
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO für die Ent-
scheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Verwaltungsgerich-
ten Berlin und Chemnitz zuständig. Die Verwaltungsgerichte haben ihre örtliche
Zuständigkeit durch unanfechtbare wechselseitige Verweisungsbeschlüsse (vgl.
§ 83 Satz 2 VwGO), also rechtskräftig, verneint. Das Bundesverwaltungsgericht
ist im konkreten Fall das im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO nächsthöhere Ge-
richt, weil der Kompetenzkonflikt zwischen den Verwaltungsgerichten verschie-
dener Bundesländer besteht.
Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist nach den einschlägigen Zustän-
digkeitsvorschriften unter Berücksichtigung der Bindung an ergangene Verwei-
sungsbeschlüsse zu bestimmen; denn die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG ist auch im Verfahren nach § 53 VwGO zu beachten (vgl. Be-
schlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 9 AV 1.94 - NVwZ 1995, 372 und
vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - NJW 1993, 3087). Im Falle der
Rück- oder Weiterverweisung ist demnach das Gericht als das örtlich zuständi-
ge zu bestimmen, welches durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss
feststeht (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 5 AV 1.07 - NVwZ 2007,
845; Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 53 Rn. 9).
Danach ist das Verwaltungsgericht Chemnitz zur Entscheidung über die Klage
des Klägers zuständig; denn der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsge-
richts Berlin ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Ein schwerer
Rechtsverstoß, der ausnahmsweise zum Wegfall der Bindungswirkung führen
mag, liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Chemnitz nicht schon
in der Bemessung einer zu kurzen Frist für die Anhörung des Klägers vor der
Beschlussfassung (vgl. Beschluss vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER
400.73 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 7 ). Das Verwaltungsgericht Berlin
4
5
6
- 4 -
war seinerseits hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht an den Verwei-
sungsbeschluss des Sächsischen Landessozialgerichts gebunden, weil dieser
Beschluss nur hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit eine Bindungswirkung
entfaltet.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk