Urteil des BVerwG vom 28.11.2005

Gerichtsstand, Schwerin, Subsumtion, Wahlrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 AV 1.05 und 3 AV 2.05
VG 1 B 824/04
VG 1 A 1996/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts werden
abgelehnt.
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G r ü n d e :
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig; denn es fehlt an den
Voraussetzungen, unter denen das zuständige Gericht zu bestimmen ist.
Eine solche Zuständigkeitsbestimmung ist geboten, wenn die in § 53 Abs. 1 oder
Abs. 2 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind. Einschlägig ist hier nur die in
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geregelte Alternative. Danach muss das nächsthöhere Ge-
richt das zuständige Gericht bestimmen, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52
VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. So liegt es hier jedoch
nicht; denn die Zuständigkeit verschiedener Gerichte mit dem Zwang, den Ge-
richtsstand kraft Richterspruchs festzulegen, besteht nur dann, wenn bei Anwendung
der Zuständigkeitsvorschriften des § 52 VwGO mehrere Gerichte zur Entscheidung
berufen wären. Nicht dagegen gemeint ist der hier gegebene Fall, dass nach den
Zuständigkeitsregeln nur ein Gericht zur Entscheidung berufen ist, allerdings von der
Auslegung dieser Regeln abhängig ist, welches Gericht das berufene ist, und Mei-
nungsverschiedenheiten über diese Auslegung bestehen. In solchen Fällen ist es
Sache des angerufenen Gerichts, selbst über seine Zuständigkeit zu befinden und
diese entweder zu bejahen oder die Sache an das seiner Auffassung nach zuständi-
ge Gericht zu verweisen.
Zur Vermeidung künftiger Zuständigkeitskonflikte bemerkt der Senat, dass er - hätte
er über die Zuständigkeit zu entscheiden - der Auffassung des Verwaltungsgerichts
Schwerin zuneigen würde; denn die Erstreckung der besonderen Zuständigkeitsre-
gelung auf bereits anhängige Verfahren nach § 13 b Satz 2 der Konzentrationsver-
ordnung verdeutlicht die Absicht des Verordnungsgebers, sämtliche Verwaltungs-
streitverfahren aus den genannten Rechtsgebieten, in denen noch eine Entscheidung
zu treffen ist, bei einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren.
Abschließend sieht der Senat Veranlassung für den Hinweis, dass die Vorstellung
des Verwaltungsgerichts Schwerin, § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffne dem mit dem
Rechtsstreit befassten Gericht ein Wahlrecht hinsichtlich des für eine Zuständig-
keitsbestimmung anzurufenden Gerichts, verfehlt ist. Der Wortlaut der Norm (das im
Rechtszug höhere Gericht das Bundesverwaltungsgericht) erklärt sich zwanglos
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daraus, dass die genannten Gerichte je nach den Umständen des Falles als nächst-
höhere Gerichte im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen, soll aber das
beschließende Gericht nicht von der Subsumtion entbinden, welches Gericht im kon-
kreten Fall das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene ist.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert