Urteil des BVerwG vom 11.08.2004

Bindungswirkung, Schwerin, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 AV 1.04
VG 5 A 3673/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Das Verwaltungsgericht Greifswald wird zum örtlich zuständi-
gen Gericht bestimmt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3
VwGO ist zulässig. Es kommen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO verschiedene Ge-
richte in Betracht, da sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 52
Nr. 1 VwGO richtet (Beschluss vom 9. September 2003 - BVerwG 3 AV 1.03 -) und
die Güter Balow und Relzow, für deren entschädigungslose Enteignung die Kläger
eine höhere als die vom Beklagten im Bescheid vom 19. November 2002 festgesetz-
te Ausgleichsleistung begehren, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in
den Gerichtsbezirken verschiedener Verwaltungsgerichte liegen. Die Zuständigkeits-
bestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist hier auch nicht deshalb entbehrlich,
weil das Verwaltungsgericht Schwerin das dort anhängige Verfahren mit bindender
Wirkung (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 GVG) an das Verwal-
tungsgericht Greifswald verwiesen hat. Diese Bindungswirkung betrifft nur das ver-
wiesene Verfahren des Klägers zu 6, auch wenn das Verwaltungsgericht Greifswald
dieses Verfahren mit dem bei ihm bereits anhängigen Verfahren 5 A 3673/02 der
Kläger zu 1 bis 5 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Es ist angezeigt, auch für das verbundene Verfahren das Verwaltungsgericht Greifs-
wald gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Liebler